Recht: Rückerstattung der gesamten Lkw-Maut möglich

Ihre Fahrtroute samt der fälligen Mautgebühren können Lkw-Fahrer im Internet planen. Die in Deutschland fälligen Straßennutzungsgebühren lassen sich sogar gleich bezahlen. Wird die Fahrt dann doch nicht angetreten, kann man die erhobene Mautgebühr für die gesamte Strecke schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zurückfordern.

Stornierung bisher nur an Zahlstellen-Terminal

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Ein Trucker hatte sich bei der Eingabe seiner geplanten Fahrt im Internet vertippt. Statt der vorgesehenen 13,8 Kilometer langen Strecke war [foto id=“382028″ size=“small“ position=“right“]die Tour auf einmal 642 Kilometer lang – mit den entsprechend höheren Mautkosten. Da er den Fehler sofort bemerkt hatte, hat der Lkw-Fahrer den Eintrag storniert und dafür die richtige, kurze Wegstrecke eingegeben, die er dann auch befuhr. Sein späteres schriftliches Ersuchen um die Rückerstattung der durch die Fehlbuchung zu viel gezahlten Maut in Höhe von 77,06 Euro lehnte das Bundesamt für Güterverkehr jedoch ab. Weil die tatsächlich befahrene Strecke mit der ursprünglich gebuchten Route teilweise identisch sei, hätte die Stornierung nur an einem Zahlstellen-Terminal und zwar allein für den „noch nicht befahrenen Anteil der gebuchten Strecke“ vorgenommen werden dürfen.

Die Bundesverwaltungsrichter sahen dies jedoch anders. Der noch nicht befahrene Anteil der gebuchten Strecke macht eben die ganzen 100 Prozent der Fahrtstrecke aus. „Mit der logischen Folge, dass auch ein Anspruch auf 100-prozentige Rückerstattung der [foto id=“382029″ size=“small“ position=“left“]gesamten entrichteten Maut besteht“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der Deutschen Antwaltshotline den Leipziger Urteilsspruch.Die behördliche Forderung, eine falsch gebuchte Strecke müsse zunächst zumindest teilweise mautpflichtig befahren werden, um für den Rest eine Erstattung verlangen zu können, führe auch die damit angeblich angestrebte Vereinfachung ad absurdum. Beileibe nicht jeder Mautschuldner, der aus welchen Gründen auch immer umdisponieren muss, befände sich mit seinem Fahrzeug stets in der Nähe der Startauffahrt zur ursprünglich gebuchten Strecke, um so die Vollstornierung ohne größeren Aufwand entsprechend den Vorgaben der Lkw-Mautverordnung vornehmen zu können (BVerwG, A. 9 C 5. 10)

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