Recht: Rücktrittsrecht bei verminderter Motorleistung

Der Käufer eines Neuwagens ist nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Motorleistung erreicht. Dies entschied im letzten Jahr das Landgericht Wuppertal (16 O 134/08).

Der Fall schilderte sich wie folgt: Der Geschäftsführer einer GmbH bestellte Mitte 2006 beim Händler einen Neuwagen mit der angebotenen und auch im Bestellschreiben sowie im Fahrzeugschein aufgeführten Leistung von 309 kw/420 PS zum Preis von 66.488 €. Ende 2006 wurde das Fahrzeug der Firma zur Verfügung gestellt.

Im März 2007 und Februar 2008 beanstandete die GmbH, stellvertretend durch den Geschäftsführer, erstmalig die Motorleistung des Fahrzeugs. Im Wartungsprotokoll des zweiten Werkstattbesuchs ist als Kundenbeanstandung festgehalten, dass die Höchstgeschwindigkeit nur schleppend erreicht wird. Das Wartungsprotokoll vom 29.03.2007 nennt eine ähnliche Beanstandung. Ein Mangel bezüglich der Motorleistung des Wagens ist in beiden Fällen nicht behoben worden. Reparaturen fanden nicht statt.

Am 26.08.2008 prüfte der Geschäftsführer das Fahrzeug auf einem Leistungsprüfstand. Dort wurde ausweislich des Leistungsdiagnoseprotokolls eine Motorminderleistung von 48,5 kw/65 PS festgestellt. Im Oktober 2008 wurde das Fahrzeug erneut in die Werkstatt gebracht: Im Abholschein heißt es u.a.: „Fahrzeug erreicht nicht die Endgeschwindigkeit“. Ein Mangel des Motors wurde anlässlich dieses Werkstattaufenthalts abermals nicht behoben.

Forderung der Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug

[foto id=“356856″ size=“small“ position=“right“]Mit einem Anwaltsschreiben vom 17.10.2008, in dem drei Nachbesserungsversuche beim Händler erwähnt wurden, erklärte die GmbH gegenüber des Händlers den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte unter Fristsetzung bis zum 30.10.2008 zur Rückzahlung des Kaufpreises an die GmbH Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs auf. Der Händler lehnte die Rückabwicklung des Vertrages mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2008 ab.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises für einen erworbenen Pkw in Höhe von 66.488 € sowie kapitalisierte Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von insgesamt 5.215,61 € für die Zeit vom 14.11.2006 bis zum 30.10.2008. Die GmbH behauptete, dass das  erworbene Fahrzeug seit seiner Auslieferung die vereinbarte Motorleistung nicht erbringe. Die Motorminderleistung habe zuletzt 70 PS betragen. Die GmbH ist der Ansicht, dass es sich bei einer solchen Motorminderleistung um einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel handele.

Entscheid zugunsten der GmbH

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der in der Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Motorleistung liegende Mangel des Fahrzeugs war zur Überzeugung des Landgerichts Wuppertal auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Übergabe des Wagens an die GmbH vorhanden.

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