Recht: Startprobleme berechtigen zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs berechtigt den Käufer dazu, den Wagen zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuverlangen, wenn der Mangel nicht behoben werden kann oder dies durch den Verkäufer abgelehnt wird. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Mangel nicht ins Gewicht fällt. Das Gesetz spricht hier davon, dass die „Pflichtverletzung … unerheblich“ sein muss (Paragraf 323 BGB).

Im vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 26.10.2011, AZ. 3 U 1853/11) ging es darum, dass laut Angaben der Käuferin ihr neuer Kia aus unbekannten Gründen in unregelmäßigen Abständen und zu nicht vorhersehbaren Zeitpunkten nicht anspringe oder dies nur mit Zeitverzögerungen von bis zu 20 Minuten tue. Der Verkäufer hatte eine Nachbesserung abgelehnt, weil der Wagen bei seinen Überprüfungen angeblich immer angesprungen sei. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger stellte später zumindest wiederholt Wartezeiten von bis zu 5 Minuten fest.[foto id=“392320″ size=“small“ position=“right“]

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Traunstein hatte die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung abgelehnt, weil es aus unerfindlichen Gründen diese Tatsache nicht für besonders gravierend im Sinne des Paragraf 323 BGB hielt. Das OLG München korrigierte dies mit seiner Berufungsentscheidung nun mit einer Argumentation, die für jeden Autofahrer eigentlich auf der Hand liegen sollte.

Zur Urteilsbegründung

Bereits wiederholt spontan auftretende Startprobleme bei einem Neuwagen in einem zeitlichen Umfang von mindestens fünf Minuten bis zum Gelingen des Starts sind sicher nicht unerheblich. Ob zeitlich darunter liegende Verzögerungen beim Start auch nicht unerheblich wären, war hier nicht zu entscheiden.

Welcher Komfortklasse der Neuwagen zugerechnet wird, ist hierbei rechtlich unerheblich, da die Anlassfähigkeit eines Fahrzeugs keine Frage des Komforts ist, sondern bei einem Gegenstand, dessen wesentliche Funktion im Starten, Fahren, Parken, Starten, Fahren etc. besteht, von elementarer Bedeutung.

Ein Pkw, der bei der wieder möglichen Weiterfahrt – vielleicht – erst nach fünf Minuten gestartet werden kann, stellt für den Lenker des startunfähigen Fahrzeugs und auch für andere Verkehrsteilnehmer einen erheblichen Risikofaktor dar.

Abgesehen davon wurde das Fahrzeug von einer Privatperson ohne jegliche Sondervereinbarung (keinerlei Vereinbarung in dem Sinne „nur tauglich für Langstrecke, da Startprobleme zu erwarten“) gekauft.

Das beklagte Autohaus verneinte auch im Prozess ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Das Autohaus … [hält] das Problem beim Anlassen bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug schließlich nur für eine Frage des Komforts und bei einer niedrigeren Preisklasse für ein vom Käufer hinzunehmendes Phänomen.

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