Recht: Undichte Heckscheibe erheblicher Sachmangel

Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss sich nicht mit einer undichten Heckscheibe abfinden. Auf ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin macht jetzt der „kfz-betrieb“ aufmerksam.

Im verhandelten Fall drang Wasser zwischen Heckscheibe und einer im oberen Bereich aufgeklebten Kunststoffplatte ins Auto ein. Von dort gelangte es in den Innenraum des Fahrzeugs.

Da dieses Fahrzeug trotz der bisherigen Reparaturversuche für längere Regenfahrten sowie Parken im Freien kaum geeignet sei, so die Richter, sei es in seiner Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt. Das eintretende Wasser sei ein erheblicher Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kauf berechtige (AZ: 8 U 96/09).

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