Recht: “Unfallfrei“ bei Gebrauchtwagen streng definiert

Das Merkmal „unfallfrei“ im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen ist eng gefasst. Auch kleinere Blechschäden dürfen nicht vorhanden sein, ansonsten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Das hat das Thüringer Oberlandesgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Nach Ansicht der Richter stellt der Eintrag „unfallfrei“ im Bestellformular eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, die allenfalls Bagatellschäden durchgehen lässt, also leichte unbedeutende Kratzer.

Aber selbst kleinere Blechschäden, ohne dass von einem Unfallfahrzeug im engeren Sinne gesprochen werden müsste, sind bereits als erheblich anzusehen und rechtfertigen ohne weiteres die Rückgabe des Autos. (Thüringer OLG, Az.: 1 U 535/06, SVR 2008, 301).

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