Recht: Unfallgeschädigter darf auf sein schon bestelltes Auto warten

Das neue Auto ist bestellt, der Auslieferungstermin bekannt, und dann passiert es: Unverschuldeter Totalschaden mit dem alten Fahrzeug, Reparatur zwecklos. Da ein fahrbarer Untersatz benötigt wird, muss also ein Leihwagen her. Doch Vorsicht.

Der wird bislang von der Assekuranz grundsätzlich nur für den Zeitraum bezahlt, in dem der Geschädigte ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen kann. Und das sind üblicherweise rund zwölf Tage.

„Schnell einen Gebrauchten kaufen…“

Doch was tun, wenn der bestellte Pkw beim Händler zwar nur wenige, aber dennoch erst ein paar Tage später abgeholt werden kann? „Bis dahin einen Gebrauchten erwerben und später wieder verkaufen“, lautete der trockene Richterspruch im konkreten Fall einer Speditionsfirma, die vor dem Crash eine neue Zugmaschine für den verunfallten Brummi bestellt hatte und diese in wenigen Tagen erwartete. Und damit war die Klage auf Zahlung der gesamten Mietwagenkosten abgeschmettert.

Die Versicherung müsse zahlen….

Beim Oberlandesgericht Celle, der nächst höheren Instanz, hatte man mehr Verständnis für die Brummi-Leute. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter u.a. aus, dass man bei einer voraussichtlichen Lieferfrist des neuen Autos „im vertretbaren Rahmen“ nicht verpflichtet sei, sich einen Gebrauchtwagen anzuschaffen. Dies sei im konkreten Fall gegeben, da bei zugesagtem Liefertermin die übliche Frist lediglich um 24 Tage überschritten gewesen wäre. Dass es letztendlich 35 Tage wurden, habe nicht im Ermessen der Spedition gelegen. Auf jeden Fall sei es bei dieser relativ kurzen Zeitspanne nicht zumutbar gewesen, sich einen gebrauchten Lkw anzuschaffen. Daher müsse die Versicherung die gesamten Mietwagenkosten übernehmen.

Dennoch Erkundigungen einholen

Da die Celler OLG-Richter den „vertretbaren Rahmen“ allerdings nicht definierten, sollte man sich im Falle eines Falles mit Hinweis auf das Urteil aber doch erst einmal bei seiner Versicherung erkundigen (OLG Celle, Az.: 14 U 85/07).

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