Recht: „Versprochen ist versprochen“ – Versprechen beim Gebrauchtwagenverkauf müssen gehalten werden

Verspricht ein Verkäufer, dass bei seinem Verkaufsobjekt bestimmte Eigenschaften vorliegen, kann er sich im Nachhinein nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (Urteil vom 11.12.2009, Az: 122 C 6879/09).

Im vorliegenden Rechtsstreit bot eine Frau über die Internetplattform „eBay“ einen VW T4 Multivan an. Bei der Beschreibung des Fahrzeugs gab sie an, dass dies sich in einem gebrauchten, aber gut erhaltenen Zustand befinde. Es sei unfallfrei, scheckheftgepflegt, mit Standheizung und Tempomat ausgestattet.

Zustand des Autos nicht wie beschrieben

Anfang Februar 2009 wurde das Fahrzeug für 3.100,00 Euro ersteigert. Käufer und Verkäufer schlossen den Kaufvertrag mit Hilfe eines ADAC-Kaufvertragsformulars. Da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war, einigte man sich auf einen um 50,00 Euro reduzierten Kaufpreis. Als der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das Auto weder über Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Außerdem wies es einen Kilometerstand von 233.000 Kilometern auf, obwohl laut Serviceheft die letzte Wartung in einer Werkstatt Anfang 2004 bei 195.648 Kilometern erfolgt sei. Eine weitere Inspektion bei Kilometerstand 220.000 war entgegen der Empfehlung der Werkstatt nicht durchgeführt worden.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Käufer erklärte deshalb sofort den Rücktritt und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte sich, da der Kaufvertrag gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen sei. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie gesehen erworben hätte. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei „eBay“ nicht an. Es sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden, darüber hinaus sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden.

Anklage gegen die Verkäuferin

Der geprellte Käufer erhob Anklage vor dem Amtsgericht München und bekam von den zuständigen Richtern Recht. Der Käufer sei wirksam zurückgetreten. Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Standheizung und einen Tempomat verfüge, obwohl beides nach dem Kaufvertrag geschuldet sei. Die Beklagte habe schließlich bei der Fahrzeugbeschreibung unter dem Punkt „Komfortausstattung“ beides versprochen. Der Kaufvertrag sei auch durch den Zuschlag des Anbietenden schon auf „eBay“ wirksam geschlossen worden. Dass die Standheizung und der Tempomat in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts.

Arglistige Täuschung

Die Verkäuferin könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert habe, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen. Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht zuzumuten.

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