Stalker als Autofahrer ungeeignet

Menschen mit krankhaften Wahnvorstellungen fehlen die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hervor. Das gilt auch laut der Deutschen Anwaltshotline auch dann, wenn das Verhalten in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und eine akute schizophrene Psychose nicht vorliegt.

Im verhandelten Fall hatte ein Stalker mehrere Menschen mit „höchst verletzenden psychischen Angriffen“ belästigt. Daraufhin wollte die Fahrerlaubnisbehörde seinen Führerschein einziehen. Zwar sei der Mann zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen; eine akute schizophrene Psychose war ihm aber nicht mehr nachzuweisen. Ein Gutachter hatte sogar eine Gefahr für den Straßenverkehr aufgrund der Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen. Dem wiedersprachen die Münsteraner Richter.

Das Urteil

Aus dem Verhalten des Betroffenen könne geschlossen werden, dass es nur eine Frage des Zufalls oder der Zeit sei, ob oder bis der Betroffene das Stalking-Verhalten unter Zuhilfenahme eines Pkw ausüben werde und damit den Straßenverkehr gefährde. Da das Fahrerlaubnisrecht dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen sei, könne der Eintritt einer Störung nicht erst abgewartet werden. Der Fahrerlaubnisentzug war somit rechtmäßig. (Az. 10 K 3093/12)

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