Urteil: Ein Auto ist kein Gepäckstück

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Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist laut ARAG nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sogenannten Reisefreimenge von Einfuhrumsatzsteuer und Zoll befreit. Ein Kraftfahrzeug ist kein Gepäckstück sondern als Transportmittel steuerpflichtig, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 11 K 2960/12).

Im Streitfall hatte der Kläger in der Schweiz für gut 250 Euro einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 Euro Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften. Das Zollamt hatte den Kläger trotzdem zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro herangezogen.

Der Steuerbescheid ist laut dem Finanzgericht Baden-Württemberg rechtmäßig. Ein Kraftfahrzeug ist ein Transportmittel und daher nach Ansicht der Finanzrichter bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück anzusehen.

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