Gebrauchtwagenverkauf

Urteil: Gekauft wie gesehen gilt auch online

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Was auf den Fotos im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagen-Inserat zu sehen ist, gehört auch wirklich zum Angebot. Zu diesem Urteil kam jetzt das Landgericht Münster. Die alte Formel „gekauft wie gesehen“ hat also auch im Internet-Zeitalter weiter Gültigkeit, berichtet das Fachmedium Gebrauchtwagen-Praxis.

Vorsicht bei Portalfotos von Gebrauchtwagen

Wenn also der Käufer nach Abholung seines Gebrauchten feststellt, dass ein Teil fehlt, das auf den Fotos abgebildet war, hat er das Recht auf Nachrüstung. Im konkreten Fall ging es um ein Radio in einem Jaguar XJ Coupé, das in einer Tiefgarage unter Wasser gestanden hatte. Auf den Bildern war der Wagen mit Radio zu sehen, das war allerdings irreparabel "abgesoffen" und deshalb entfernt worden. Der Käufer verlangte deshalb entweder das Radio oder dessen Neupreis.

Die Richter sprachen ihm zwar Ersatz zu, aber nur den Preis des beschädigten Radios zu, was einem Wert von 150 Euro entspricht. Die Konsequenz für Verkäufer? "Wer sein Auto per Online-Inserat verkaufen möchte, sollte darauf achten, was auf den Fotos zu sehen ist", rät Silvia Lulei, Gebrauchtwagen Praxis-Chefredakteurin. "Teile wie teure Reifen oder ein seltener Schaltknauf, die eigentlich separat verkauft werden sollten, dürfen auf den Bildern nicht zu sehen sein. Ansonsten kann eine Nachrüstung oder Minderung des Kaufpreises drohen."

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