Urteil: Kein Recht auf kostenlose Mitarbeiter-Parkplätze

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Parkplätze sind ein rares Gut, insbesondere im städtischen Bereich. Daher sind Angestellte von Firmen mit eigenen, kostenfreien Mitarbeiterparkplätzen in einer komfortablen und oft beneidenswerten Position. Ein Recht darauf haben sie aber nicht, selbst wenn sie es bislang so gewohnt waren. Das gilt vor allem dann, wenn durch Umbau- oder Neubaumaßnahmen Parkplätze wegfallen. Doch auch wenn neue Parkplätze entstehen, hat der Arbeitgeber das Recht, sich die Schaffung neuer Parkmöglichkeiten „im gewissen Umfang“ vergelten zu lassen. So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden .

Im verhandelten Fall fielen laut der Deutschen Anwaltshotline der Errichtung des neuen Gebäudes eines Klinikums die bisher dort vorhandenen 558 Stellplätze zum Opfer. Diese hatten Patienten, Besuchern und Mitarbeitern bislang kostenlos zur Verfügung gestanden. Als Ersatz sind 634 kostenpflichtige Stellplätze entstanden. Die kosten Besucher und Patienten 1,50 Euro pro angefangene Stunde. Mitarbeiter erhalten Rabatt und müssen nun 10 Cent pro Stunde beziehungsweise zwölf Euro für den ganzen Monat bezahlen. Trotz dieses vergleichsweise günstigen Tarifs klagte die Mitarbeitervertretung gegen das Klinik-Management. Das kostenlose Parken für die Mitarbeiter habe den Charakter einer sogenannten „betrieblichen Übung“ und könne nicht einfach so entfallen; zumal genügend Parkraum vorhanden sei.

Das Urteil

Das sahen die Landesarbeitsrichter anders. Ein Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer betriebliche Parkplätze bereitzuhalten. Das kostenlose Bereitstellen könne der Betriebsrat nicht erzwingen. Zumal es sich im vorliegenden Fall um eine aufwändig umgestaltete Neuanlage handele, die auch für die abgestellten Fahrzeuge der Nutzer viel sicherer geworden sei. Dafür stehe dem Arbeitgeber eine Gegenleistung zu. (Az. 1 Sa 17/13)

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