Urteil: Keine generelle Pflicht zur Radwegnutzung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stärkte in einem aktuellen Urteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer (Az: BayVGH 11 B 08.186). Danach dürfen Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Städte und Gemeinden können nur in Ausnahmefällen Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen.

Wie der Automobil- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mitteilt, hatte im konkreten Fall die Stadtverwaltung von Regensburg einseitige Geh- und Radwege neben Straßen eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Kommune begründete dies mit Sicherheitserwägungen. Das Gericht folgte dem jedoch nicht und stellte in einem 41-seitigen Urteil klar: Radwege dürfen nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Benutzungspflicht für Radwege ohne ausreichenden Rechtsgrund angeordnet wurde. Eine solche Anordnung dürfe jedoch nur eine Ausnahme sein, urteilten die Verwaltungsrichter.

Geklagt hatte der Ortsvorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) mit Unterstützung seines bayerischen Verbandes. Allerdings gilt das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes formal nur für Bayern. Es hat nach Ansicht des ADFC aber den Charakter eines Grundsatzurteils.

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