Tempomat

Urteil: Tempomat entschuldigt kein zu schnelles Fahren

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Wer beim Überholen wegen einer Notsituation zu schnell fahren muss, kann eine Geschwindigkeitsübertretung nach dem Einscheren nicht mit dem Tempomat rechtfertigen. So hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden und musste aufgrund des vorsätzlichen Verstoßes das Bußgeld verdoppeln (Az. 19 OWi-89 Js 511/14-46/14).

Der Fall

Wie Deutsche Anwaltshotline berichtet, wehrte sich ein Architekt vor Gericht gegen ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens. Schneller als erlaubt sei er nämlich nur deswegen gefahren, weil er eine Kollision vermeiden wollte. Er fuhr mit Kollegen in Kolonne und war dabei, einen Lkw zu überholen, als ein Fahrzeug aus einer Einfahrt auf die Gegenfahrbahn einfuhr. Daher musste er Gas geben, um rechtzeitig wieder auf die rechte Spur zu kommen. Geblitzt wurde er nur, weil der Tempomat ihn nicht, wie erwartet, eingebremst hatte.

Tempomat gilt nicht als Begründung

Das Amtsgericht Lüdinghausen glaubte den ausführlichen Schilderungen des Klägers. Doch der Tempomat könne keinesfalls als Begründung für eine Geschwindigkeitsübertretung herhalten. Vielmehr schloss es aus seinen Äußerungen, dass er die Überschreitung vorsätzlich begangen hatte und verdoppelt deshalb die Strafe.

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