Verkehrswidrig geparkt? – Kinder haften bei Beschädigungen nicht!

Beschädigt ein Kind ein ordnungswidrig und verkehrsbehindernd geparktes Fahrzeug, haftet es dafür nicht. Und auch die Eltern müssen nicht ihr Portemonnaie öffnen, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Dies hat jetzt ein Münchener Amtsrichter entschieden.

Im konkreten Fall fuhr in Begleitung seiner Eltern ein 7-jähriges Kind auf dem Bürgersteig Rad. Auf der Höhe eines auf dem Gehweg verkehrswidrig geparkten Autos verlor es beim angestrebten Umfahren des Hindernisses das Gleichgewicht und beschädigte Stoßstange und Spoiler. Die Reparatur kostete 1.105 Euro, die der Autobesitzer ersetzt haben wollte. Da die Eltern sich weigerten zu zahlen, sah man sich vor Gericht wieder.

Neben den 1.105 Euro blieb der Autobesitzer auch auf den Gerichtskosten sitzen, denn der Amtsrichter wies seine Klage ab. In seiner Begründung führte er u.a. aus, dass Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr bzw. ihre Eltern – im Gegensatz zu einem Unfall im fließenden Verkehr – bei der Beschädigung eines geparkten Autos verantwortlich seien. Dies gelte aber nur für ordnungsgemäß abgestellte Autos.

Das Kind sei nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung richtigerweise auf dem Bürgersteig gefahren, wobei der falsch abgestellte Pkw den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt habe. Da besonders Engstellen eines ansonsten breiten Weges zu den Situationen gehören, die Kinder in diesem Alter überfordern, habe der Autofahrer eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation selbst herbeigeführt.

Auch die Eltern, so der Münchener Richter, würden nicht haften, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Dass das Kind die Straßenverkehrsregeln kannte, ergebe sich schon daraus, dass es auf dem Bürgersteig fuhr. Und die Eltern seien auch nicht verpflichtet gewesen, ihr Kind zum Absteigen vor dem Auto zu veranlassen. Zum Erwachsenwerden gehöre auch, dass man mit Gefahren und Hindernissen umgehen lerne. Darüber hinaus sei eindeutig, dass die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs in erster Linie der Falschparker und nicht die Passanten zu tragen habe (AG München, Az. 331 C 5627/09).

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