Vorfahrt schützt vor Haftung nicht

Besteht ein Verkehrsteilnehmer auf seinem Vorfahrtsrecht, obwohl es für ihn ein Leichtes wäre, einen Verkehrsknoten aufzulösen, und es entsteht dadurch ein Schaden, haftet auch er. Dies musste nun auch ein Porsche-Fahrer einsehen. In einer engen Straße kamen sich ein Mercedes und ein Porsche entgegen.

Beide Fahrzeuge blieben zunächst stehen, weil der Platz zum Aneinandervorbeifahren nicht reichte, da sich auf der Seite des Mercedes-Fahrers ein parkendes Auto befand. Nachdem der Porsche-Fahrer nicht zurückfahren wollte, versuchte der Mercedes-Fahrer zwischen dem Porsche und den geparkten Autos durchzufahren. Dabei wurde sein linker Kotflügel bis zu seiner Fahrertüre beschädigt.Er verlangte die Erstattung der Reparaturkosten von dem Porsche-Fahrer. Doch dieser weigerte sich zu zahlen; schließlich habe derjenige zu warten, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befinde.

Mit diesem Standpunkt hatte er laut ARAG vor Gericht keinen Erfolg. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifahren wolle, den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen müsse. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn hier sei der Gedanke maßgebend, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt werde. Wenn es die Verkehrslage erfordere, müsse ein Verkehrsteilnehmer auch auf seinen Vorrang verzichten, so die Richter (AG München, Az.: 343 C 3667/09).

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Oktober 18, 2009 um 1:16 am Uhr

In meiner Wohngegend ist das ähnlich. Ich beobachte immer wieder Autofahrer die unbedingt auf ihre Vorfahrt bestehen obwohl sie, wenn sie die auch bekommen nach 50 Meter eingeklemmt zwischen parkende Autos am Straßenrand verharren weil der dann den Gegenverkehr den er nicht erst hat vorbeifahren lassen abwarten muß da dieser ja keine parkenden Autos auf seiner Seite hat. Für manchen Autofahrer ist es eben Wichtig immer der erste zu sein auch wenn das nur mit anschließenden Slalon fahren verbunden ist. :-)))

Gruß Pikas52

Gast auto.de

Oktober 18, 2009 um 12:28 am Uhr

Neulich geriet ich in einer fremden Stadt geradewegs in die Rushhour und begegnete kurz vor einer Strassenbiegung einem Linksabbieger, der eine unübersehbar lange Schlange hinter sich aufstaute. Um diesen Stau aufzulösen, verlangsamte ich mein Tempo allmählich (ich fuhr selber in einer Schlange) und ließ den Autofahrer dann vor mir abbiegen. Dadurch kam die Schlange hinter ihm wieder ins Rollen. Etwa 60 Meter weiter hinter der Kurve musste ich nun selber in die Einfahrt einer Firma links abbiegen. Hier wurde mir nun klar, dass ich nicht nur den § 1 der StVO befolgt, sondern mir hierdurch selber den Weg freigemacht hatte. Denn als sich der Stau bis hierhin auflöste, winkte nun mich ein freundlicher Autofahrer durch. Eine solche Situation zeigt hier ganz deutlich, wie schnell unauflösbare Verkehrsverknotungen entstehen können, wenn jeder Verkehrsteilnehmer engstirnig auf seinem Vorfahrtsrecht beharrt.

Gast auto.de

Oktober 17, 2009 um 1:57 pm Uhr

tolle entscheidung, jedoch wird das leider jeder richter anders sehen, die DIE RICHTER nehmen die gesetze nur als GROBE RICHTLINIE, denn
WAS DER RICHTER SAGT, IST GESETZ.

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