Waschstraßenbetreiber haftet nicht zwingend bei Schäden

Bei der Fahrt mit einem getunten Auto in die Waschstraße ist besondere Vorsicht angesagt. Kommt es zu Schäden, kann der Halter leicht auf den Kosten sitzen bleiben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Paderborn hervor.

Kunde trägt die Beweislast

In dem verhandelten Fall fuhr ein Autofahrer mit einem tiefergelegten Wagen in die Waschstraße. Dabei wurde der Lack durch eine Bürste beschädigt. Der Halter klagte daraufhin auf Schadenersatz.

In Waschstraßen gilt der Grundsatz, dass der Kunde die Beweislast für die Entstehung eines Schadens in der Anlage trägt. Kann er das, geht die Rechtsprechung automatisch von einer Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers aus.

Ausnahme von der Regel

In dem Fall des tiefergelegten Autos griff allerdings eine Ausnahme von dieser Regel: Der Waschstraßenbesitzer muss nicht zahlen, wenn Alternativursachen für den Schaden möglich sind. Da der Geschädigte nicht nachweisen konnte, dass die Tieferlegung zur Zeit des Waschstraßenbesuchs der Zulassungsordnung entsprach, wiesen die Richter seine Schadenersatzforderungen zurück. Denn theoretisch wäre es möglich gewesen, dass das Auto durch die Umbaumaßnahme nicht mehr für den Besuch in Waschstraßen geeignet gewesen war (LG Paderborn Az.: 5 S 3/09).

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