Zuerst rechtzeitig Blinken, dann losfahren

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Blinkmuffel sind im Straßenverkehr ein ebenso häufiges wie ärgerliches Phänomen. Dabei kann unterlassenes oder falsches Blinken teuer werden, denn schlimmstenfalls begründet es die Alleinschuld an einem Verkehrsunfall. Das haben Richter am Amtsgericht Bad Segeberg entschieden (Az. 17 C 196/12).

Ein Golf-Fahrer verlangte vor Gericht Schadensersatz. Er musste wegen einem am rechten Straßenrand geparkten Fahrzeug anhalten. Um das Hindernis zu umfahren, scherte er anschließend nach links aus und übersah dabei einen herannahenden Mercedes. Dessen Fahrer konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf. Er habe vor dem Umfahren geblinkt und sei dann „sogleich ausgeschert“, erklärte der Golf-Fahrer. Dem entgegneten die Richter, dass der Blinker laut Straßenverkehrsordnung „rechtzeitig“ vor dem Ausscheren betätigt werden müsse. Die Klage wurde abgewiesen.

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