BGH: Ein Herz für Kinder

Erneut auf die Seite von Kindern im Straßenverkehr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) geschlagen. In einem nun entschiedenen Fall wollte ein Autofahrer von den Eltern eines achtjährigen Mädchen Schadensersatz haben.

Das Kind war mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg gegen das Heck des Autos des Geschädigten geprallt. Der Wagen war in einer Parkbucht abgestellt, die neben dem Gehweg markiert war. Die Richter gingen laut „Neuen Juristischen Wochenschrift“- wie die Vorinstanzen – von einer Überforderungssituation des Kindes aus.

Sie ist immer dann gegeben, wenn der Nachwuchs noch keine zehn Jahre alt ist. Dabei ist es nach Auffassung des BGH unerheblich, ob es sich um ruhenden oder fließenden Verkehr handelt. Das Mädchen kann daher für den Unfall mit dem stehenden Auto nicht verantwortlich gemacht werden (BGH, VI ZR 310/08).

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Peter Huber

September 18, 2009 um 3:48 pm Uhr

Tja da müssten meiner Ansicht nach auch die Eltern haftbar gemacht werden. Ich meine mit einem Fahrrad leicht gegen ein Auto fahren geht ja noch, aber was ist wenn Kinder unter 8 Jahren zum Spaß oder als Mutprobe einfach mal so Mercedes Sterne abreißen, mit einem Schlüßel großzügig über den Lack gehen usw.. Da tut es dann doch schon sehr weh!
Oder fällt so etwas dann unter eine andere Versicherung?

Gast auto.de

September 16, 2009 um 11:50 am Uhr

Wie sieht es denn aus, wenn ein überfordertes 7 jähriges Kind versehentlich auf die Straße fährt und es deshalb zu Schaden kommt? Ist dann auch der Autofahrer Schuld? Wann ist der Autofahrer eigentlich nicht Schuld?
Oder wenn das Kind dadurch, das es auf die Straße gerät einen großen Unfall verurscaht mit verletzten?
Wenn die Eltern Ihre Kinder Radfahren lassen, wo Autos Parken können, müßen Sie mit sowas rechnen und dann für den Schaden aufkommen. Aber ich habe inzwischen gelernt, das Recht sehr relativ ist. Wäre ein Polizei Auto angefahren worden, dann hätten die Eltern natürlich hafften müßen……

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