Urteil: Falsche Geschwindigkeitsangabe kostet Versicherungsschutz

Wer nach einem Unfall bewußt eine falsche Geschwindigkeit zu Protokoll gibt, verspielt den Anspruch auf sämtliche Leistungen seiner Kaskoversicherung. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor (Az. 5 U 78/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlor der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena die Kontrolle über seinen Wagen. Er geriet mit den rechten Rädern in den unbefestigten Grünstreifen der Landstraße und schleuderte über die gesamte Fahrbahn, wobei sich der Ferrari drehte und schließlich an einem Baumstumpf auf der Gegenseite zum Stehen kam. Im Unfallprotokoll gab der mit einer Selbstbeteiligung von 2500 Euro versicherte Mann an, mit 70 km/h gefahren zu sein. Das war exakt die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit.

Die Versicherung allerdings weigerte sich, die anfallenden Reparaturkosten von über 67 000 Euro auch nur teilweise zu übernehmen. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt unzweifelhaft mit einer Mindestgeschwindigkeit von 95 km/h unterwegs gewesen sein muss. Diese Differenz hätten weder die Versicherung noch das Gericht als Bagatelle abgetan, teilte die Anwaltshotline mit. Eine Abweichung von immerhin 25 km/h sei keine hinnehmbare Fehlertoleranz mehr.

Der Wert der richtigen Geschwindigkeit sei eine unablässige Voraussetzung für die gerichtliche Beurteilung eines Unfallgeschehens. Der Ferrari-Fahrer habe aber in Kenntnis seiner erheblich über dem Erlaubten liegenden Geschwindigkeit vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht. Es ist laut Auffassung der Richter davon auszugehen, dass er dadurch bewusst verhindern wollte, dass die Versicherung von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls ausgehen und ihre Leistung zumindest teilweise verweigern würde. Durch diese arglistig Täuschung verlor er nun jegliche Ansprüche.

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