Alte Reifen können nicht neu sein

Ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen darf nicht mehr als Neureifen verkauft werden und gilt als mangelhaft. So entschied eine Starnberger Richterin (AG Starnberg, Az. 6 C 1725/09, DAR, Heft 2, 2010) am 16. Dezember 2009.

Der Durchschnittskäufer darf beim Reifenkauf ein Produkt erwarten, das dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entspricht, so die Richterin zur Begründung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor sei.

Bestätigt wurde damit eine Entscheidung des AG Hamburg vom 23. Juli 2007 (Az. 5 C 99/06), in der über drei Jahre alte Neureifen für mangelhaft erklärte wurden. Die Richterin orientierte sich seinerzeit an der Rechtsprechung zum Neuwagenkauf. Danach ist für die Neuwertigkeit von Reifen nicht nur erheblich, dass das Reifenmodell unverändert weitergebaut wird und keine durch eine längere Lagerungsdauer bedingten Mängel vorliegen. Auch dürften aus der Lagerungsdauer keine sonstigen erheblichen Nachteile resultieren. Eine mehr als dreijährige Lagerdauer habe jedoch erhebliche Auswirkungen auf die weitere Lebensdauer und den Wiederverkaufswert und stelle somit einen Sachmangel dar, wurde festgestellt.

Beide Entscheidungen entsprechen einer langjährigen Forderung des ADAC, nach der neue Reifen keinesfalls älter als maximal drei Jahre sein dürfen. Die Reifenindustrie behauptet zwar, dass Reifen eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren haben und bis zu fünf Jahren bei sachgemäßer Lagerung keinen Schaden erleiden, doch vermindere es die Restnutzungsdauer erheblich, wenn der Reifen bis zum Kaufzeitpunkt bereits mehrere Jahre eingelagert worden sei, so der ADAC. Hinzu komme der erhebliche Wertverlust beim Fahrzeugverkauf. Empfohlen wird, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufvertrag oder auf der Rechnung bestätigen zu lassen, dass das Herstellungsdatum der Reifen nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt.

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