Anzahl der Schlaglöcher entscheidet über Haftung

Ob Gemeinden für Schäden haften, die durch Schlaglöcher auf Ortsdurchfahrten entstehen, entscheidet laut dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) deren Anzahl und Tiefe.

Nach Ansicht des Landgerichts Rostock (Az. 10 O 656/11) ist dies dann der Fall, wenn bekannt ist, dass auf rund 500 Metern 15 bis 20 Schlaglöcher mit einer teilweisen Tiefe von sieben bis acht Zentimetern existieren. Besonders durch Frost können sich Schlaglöcher binnen kurzer Zeit erheblich vertiefen.Im vorliegenden Fall ist ein Autofahrer Anfang März 2012 bei starkem Regen durch ein zwölf Zentimeter tiefes und 120 Zentimeter langes Schlagloch gefahren.

Dabei hat das Auto aufgesetzt und es ist ein Schaden von 1 500 Euro entstanden. Bereits Ende Februar des gleichen Jahres hatte die Gemeinde die Gefahr erkannt und den Bauhof mit der Beseitigung beauftragt. Der Mann klagte und argumentierte, er habe das Schlagloch nicht erkennen können, weil es mit Wasser gefüllt und die Umgebung dunkel gewesen sei.

Das Gericht sprach ihm den Ersatz der Hälfte der Kosten zu. Die Gemeinde sei über die Anzahl und Tiefe der Schlaglöcher informiert gewesen und habe im Anschluss ihre Verkehrs-Sicherungspflicht nicht erfüllt. Notfalls hätte sie die Strecke sperren müssen. Allerdings treffe auch den Autofahrer eine 50-prozentige Mitschuld, da er angesichts des Wetters seine Geschwindigkeit hätte anpassen müssen. Dann wären die Löcher erkennbar gewesen. Zumal bekannt sei, dass nach starkem Frost, der hier kurz zuvor herrschte, mit Schlaglöchern zu rechnen sei.

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