Arbeitsrecht: Fortlaufende Befristung unzulässig

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich in einer Entscheidung vom 26.9.2013 (Az.: 6 Sa 28/13) ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit der so genannten sachgrundlosen Befristung eines Mitarbeiters gestellt. Paragraph 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG untersagt eine solche Befristung, wenn bereits zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung (BAG-Urteil vom 6.4.2012 – Az.: 7 AZR 716/09) den Begriff „zuvor“ eingeschränkt ausgelegt. Wenn zwischen einem bereits zuvor bestandenen Arbeitsverhältnis und einem neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis drei Jahre dazwischen lagen, war eine sachgrundlose Befristung möglich – trotz Vorbeschäftigung. Hintergrund der damaligen Entscheidung war, dass eine Lehrerin acht Jahre zuvor für drei Monate als studentische Hilfskraft bei dem Land angestellt war und infolge dessen auf eine unbefristete Beschäftigung klagte.

Das BAG ging in diesem Extremfall davon aus, dass Sinn und Zweck des Teilzeitbefristungsgesetzes gewahrt bleibe, sofern mehr als drei Jahre zwischen den beiden Arbeitsverträgen lagen. Diese Entscheidung war aus Arbeitgebersicht zu begrüßen, da eine erhebliche Rechtsunsicherheit beseitigt war. Anderenfalls wäre bei jeder sachgrundlos befristeten Neueinstellung zu prüfen, ob der neue Mitarbeiter über die gesamte Vergangenheit des Betriebes bereits irgendwann einmal, und wenn auch nur aushilfsweise, beschäftigt wurde. Durch die Entscheidung des BAG war diese Unsicherheit genommen.

Gesamte Unternehmenshistorie beleuchten

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt sich aber nun ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BAG. Eine Auslegung bzw. eine richterliche Rechtsfortbildung sei aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes nicht möglich, so das LAG Baden-Württemberg. Weiter würde die BAG-Entscheidung von einer anderen  BAG-Entscheidung abweichen, so dass eine einheitliche Rechtsprechung nicht gegeben sei. In diesem Fall wäre der sogenannte große Senat anzurufen, der eine einheitliche Rechtsprechung herstellt. Auch dies sei durch die oben genannte BAG-Entscheidung versäumt worden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, um auf diesem Weg eine einheitliche Rechtsprechung herzustellen. Für die Arbeitgeber, nicht nur in Baden-Württemberg, bedeutet dies erneute Rechtsunsicherheit. Es bleibt nichts anderes übrig, als vor jeder Neueinstellung eines sachgrundlos befristeten Mitarbeiters die gesamte Historie des Betriebes zu durchleuchten, um zu verhindern, dass aus einem eigentlich befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird.

 

Quelle: www.autoservicepraxis.de

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