Arzt: keine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzone

Auch ein Arzt hat kein Anrecht auf eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone einer Stadt, wenn er mit seinem Wagen zu seiner Praxis fährt (AZ: 13 K 3296/10). Auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart verweist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Internist mit vielen Hausbesuchen beantragte bei der Stadt Stuttgart die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone. Begründung: Sein Diesel-Pkw sei technisch nicht nachrüstbar, er aber aus beruflichen Gründen mit seinem Wagen von seinem Wohnort nach Stuttgart fahren müsse. Aufgrund der Altersstruktur seiner Patienten habe er zahlreiche Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheimen zu allen Tages- und Nachtzeiten wahrzunehmen. Hierfür benötige er sein allradbetriebenes Fahrzeug, um auch bei Schnee und Glätte sicher fahren zu können. Sein Antrag und der gegen die Ablehnung eingelegte Widerspruch blieben ohne Erfolg. Der Mann klagte.

Die Richter wiesen die Klage jedoch zurück.

In der Tat könnten Fahrzeuge, die von Verkehrsverboten betroffen seien, eine Ausnahmegenehmigung für Fahrten von und zu bestimmten Einrichtungen erhalten, soweit dies im öffentlichen Interesse liege, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sei oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erforderten.

Ob die genannten Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheimen als solche Fahrten eingestuft werden könnten, könne aber hier offenbleiben, da der Arzt die Ausnahmegenehmigung auch für seine [foto id=“402671″ size=“small“ position=“left“]regelmäßigen beruflichen Fahrten vom Wohnort zur Praxis erstrebe. Die Fahrten zur Praxis lägen aber grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse.

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wegen überwiegender und unaufschiebbarer Interessen Einzelner komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies eine individuelle Sondersituation des Klägers im Sinne eines besonderen Härtefalls voraussetze. Ein solcher besonderer Härtefall liege vor, wenn jemand auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sei, ihm neben dem vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge zur Verfügung stünden und ihm der Kauf eines geeigneten Ersatzfahrzeugs aus finanziellen Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. Eine solche Sondersituation habe der Arzt nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.

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