Auch im Advent wird abgeschleppt

Jetzt in der Vorweihnachtszeit werden die Innenstädte voller und der Parkraum knapper. Nach erfolgloser Parkplatzsuche stellt so mancher Autofahrer seinen Wagen entnervt im Parkverbot ab. Das droht dann aber zur teuren Extraausgabe zu werden, wenn das Auto an den Haken genommen wird.

„Wer erst mal mit Weihnachtsgeschenken voll bepackt auf die Suche nach seinem abgeschleppten Auto gehen muss, der ist nicht zu beneiden“, erklärt der Auto Club Europa (ACE). Wenn das Auto abgeschleppt ist, wird zum einen ein Verwarnungs- oder Bußgeld fällig, zum anderen müssen die Abschleppkosten übernommen werden. Für den Verkehrsverstoß drohen zwischen zehn Euro und bei verkehrsbehinderndem Parken etwa vor Rettungszufahrten bis zu 50 Euro und ein Punkt in Flensburg. Dazu kommen dann unterschiedlich hohe Abschleppkosten.

Die Polizei tritt als Auftraggeber des Abschleppunternehmens zunächst in Vorlage, doch veranlassen die Ordnungshüter postwendend den behördlichen Kostenbescheid, der sich an den Fahrzeughalter richtet. In Deutschland gilt grundsätzlich das Täterprinzip, nach der die Behörden den Nachweis führen müssen, wer tatsächlich den Verstoß begangen hat, doch bei Parkverboten wird dieser Grundsatz durch die Halterhaftung ergänzt. Wird der Fahrer nicht innerhalb von drei Monaten ermittelt, werden dem Halter des Fahrzeuges zusätzlich Verfahrenskosten in Höhe von rund 20 Euro in Rechnung gestellt.

Das Abschleppen droht dem Verkehrsteilnehmer in den verschiedensten Situationen. Das Auto darf auch dann, wenn keine unmittelbare Behinderung vorliegt an den Haken genommen werden, selbst dann, wenn das Auto ordnungsgemäß abgestellt worden ist, aber die Parkdauer überschritten wurde. Abgeschleppt werden kann ein Auto selbst ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung, wenn es etwa verbotenerweise auf Gehwegen, vor Feuerwehrzufahrten, auf Anwohner- oder Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerzonen und -überwegen abgestellt worden ist.

Vor zu schnellem Abschleppen können sich Autofahrer in Notfällen nach Angaben des ACE durch Hinterlassen der Handynummer am oder gut sichtbar im Fahrzeug schützen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Hinweis darauf schließen lässt, dass sich der Falschparker in der Nähe aufhält und erreichbar ist. Dann ist die Polizei im Zweifelsfall zu einem Nachforschungsversuch verpflichtet. Ein vorbereitetes Kärtchen hinter der Windschutzscheibe, das auf jede Parksituation passt, sei dagegen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht ausreichend, erklärte der ACE. Auch wer vor einer Geschäftseinfahrt parke, aber im Laden nebenan einkaufe, habe keine guten Karten.

Im Parkhaus oder vor dem Einkaufszentrum kann das deutliche Überschreiten der Parkzeit ebenfalls zum Abschleppen führen, wenn es der Betreiber wünscht. Er kann jedes Fahrzeug, das unbefugt abgestellt wurde, kostenpflichtig entfernen lassen, wenn der Fahrer vor Ort nicht erreichbar ist.

Steht das Fahrzeug vorschiftsgemäß sollte trotzdem einiges beachtet werden. Wird nämlich wegen einer Baustelle oder einer öffentlichen Veranstaltung ein Halteverbot eingerichtet, wird auch dann abgeschleppt, wenn das Fahrzeug schon vorher dort stand. Deshalb sollte der Fahrzeugbesitzer zur eigenen Sicherheit den Schlüssel bei einem Freund oder Bekannten hinterlassen. Ob in solchen Fällen abgeschleppt werden darf hängt vor allem von der Zeit ab. Die Fristen zwischen Aufstellen des Verbotsschildes und dem Abschleppen variieren nach Auskunft des ACE zwischen vier Tagen und 48 Stunden.

Wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann ein Auto selbst dann abgeschleppt werden, wenn es ordnungsgemäß geparkt, aber nicht ordnungsgemäß gesichert ist, beispielsweise das Fenster offen ist. Die Behörden dürfen den Wagen dann sicherstellen.

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) weist darauf hin, dass es generell erlaubt ist, Falschparker von Privatgrundstücken zu entfernen. Wenn beispielsweise eine Ausfahrt oder ein Stellplatz blockiert wird, darf der Besitzer die entsprechenden Fahrzeuge abschleppen lassen – im Rahmen des Selbsthilferechtes (§ 859 BGB). Umstritten ist jedoch, ob in jedem Fall die Abschleppkosten vom Autofahrer verlangt werden können. Das Landgericht Magdeburg – beispielsweise – hat am 8.Juli 2008 die Klage eines Autofahrers auf Rückerstattung der Abschleppkosten zurückgewiesen. Der Privatparkplatzbesitzer müsse nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Er sei zudem berechtigt, generell und nicht nur im Einzelfall ein Abschleppunternehmen mit der Parkplatzüberwachung zu beauftragen – so die 1. Zivilkammer. Die 2. Zivilkammer desselben Magdeburger Gerichts entschied dagegen im Februar genau entgegengesetzt. Nun ist der Bundesgerichtshof eingeschaltet. Bis die Frage höchstrichterlich geklärt ist, bewegen sich also nicht nur private Firmen, deren einziger Geschäftszweck ist, mit Falschparkern Geld zu verdienen, in einer rechtlichen Grauzone.

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