Auslands-Bußgelder bald auch hierzulande vollstreckbar

Verkehrsverstöße werden in ganz Europa geahndet, doch nicht jeder muss dafür bezahlen. Für die ausländischen Behörden ist es oft schwierig, Bußgelder grenzüberschreitend einzutreiben. Das soll sich bald ändern, berichtet der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS).

Demnach hat die Bundesregierung mit Wirkung zum 1. Oktober dieses Jahres einen Entwurf zum „Europäischen Geldgesetz“ vorbereitet, in dem für die Bearbeitung ausländischer Geldsanktionen das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn als zentrale Behörde zuständig sein soll. Danach können ausländische Geldbußen ab 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden, wobei sich der Betrag aus Geldsanktion und Nebenkosten zusammensetzt.

Das BfJ prüft zunächst formale Verfahrenshindernisse und die Vollständigkeit des ausländischen Ersuchens. Obwohl der betroffene Autofahrer bereits im Vorfeld durch die ausländische Behörde schriftlich angehört wurde, übersendet das BfJ die Unterlagen dem Betroffenen erneut zur Stellungnahme. Das BfJ muss dann, nach einer zweiwöchigen Frist, entweder die Vollstreckung bewilligen, das Verfahren aus triftigem Grund einstellen oder – im Falle eines Einspruchs – das Ersuchen dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorlegen.

Zahlt der Betroffene nach einer entsprechenden Entscheidung nicht, erfolgt die Vollstreckung in Anlehnung an die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dabei ist auch die Erzwingungshaft als zusätzliches Druckmittel vorgesehen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im Ausland begangenen Verkehrsverstoßes finde jedoch bei keiner der im Inland damit befassten Behörden satt, betont KS.

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