Ausnahme: Selbstständige Anordnung einer Blutprobe durch die Polizei

Ohne die Polizei nun generell verdächtigen zu wollen, geschweige denn zu können, sind manche Handlungen unserer „Freunde und Helfer“ nicht immer unbedingt vereinbar mit der Vielzahl von Vorschriften und vorher einzuholenden Genehmigungen. Um ungeschoren zu bleiben, heißt in vielen Fällen der Zaubersatz: „Annahme von Gefahr im Verzug.“

Auf Deutsch: Ein sofortiges Handeln war notwendig, um eine Tat zu verhindern bzw. aufzuklären. Das galt und gilt in vielen Fällen auch heute noch bei Blutprobe-Entnahmen von auffälligen Autofahrern, die nach der Strafprozessordnung grundsätzlich nur durch Richter angeordnet werden können. Doch mehr und mehr Richter – wie jetzt am Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein – lassen diese Begründung nicht mehr so ohne Weiteres durchgehen.

Im konkreten Fall war ein Autofahrer an einem Nachmittag in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Weil der Fahrer gerötete Bindehäute und eine verzögerte Pupillenreaktion aufwies, schöpfte ein Beamter Verdacht auf Drogeneinfluss. Ein freiwilliger Drogenschnelltest bestätigte diesen, woraufhin der Polizeibeamte eine Blutprobe anordnete. Die enthielt auch wirklich jede Menge des Wirkstoffs THC. Die Folge war eine vom Amtsgericht Ratzeburg ausgesprochene Geldbuße und ein Fahrverbot wegen Autofahrens unter Drogeneinfluss.

So geht das mit den heutigen Kommunikationsmitteln nicht mehr, urteilten die per Rechtsbeschwerde angerufenen OLG-Richter, hoben das Urteil auf und sprachen unseren Mann frei. Begründung: Die Blutentnahme sei ohne den Versuch, einen Richter zu erreichen, eindeutig rechtswidrig und damit dürfe das Ergebnis der Untersuchung nicht verwertet werden. In der Anordnung des Polizeibeamten liege ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt, weil der Ordnungshüter sich offensichtlich generell für anordnungsbefugt gehalten und keine Überlegungen dazu angestellt habe, ob die Anordnung der Blutentnahme in diesem konkreten Fall einem Richter vorbehalten war (OLG Schleswig-Holstein, Az. 1 SsOWi 92/09).

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