Aussageverweigerung führt zu Fahrtenbuchauflage

Das Recht zur Zeugnisverweigerung steht einer Anwendung der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Zwar müssen Halter von Fahrzeugen, die bei einer Kontrolle geblitzt worden sind, den Fahrer laut der Deutschen Anwaltshotline nicht benennen.

Bei ergebnislosen Ermittlungen müssen sie aber die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs akzeptieren. So hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Az.: 3 B 215/12) entschieden.

Im konkreten Fall hatte eine Fahrzeughalterin behauptet, auf dem Radarfoto sei ihr inzwischen verstorbener Vater zu sehen. Noch zu dessen Lebzeiten hatte die Frau die Aussage verweigert. Der Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs hat sie mit der Begründung widersprochen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wegen des Todes des Fahrers nicht mehr bestehe. Dieser Logik ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. Die Auflage sei in diesem Fall wegen der nicht erfolgten zumutbaren Mitwirkung der Halterin begründet und ziele auf die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten. Das Führen eines Fahrtenbuchs soll dies künftig sicherstellen.

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