Kein Druck auf den Kunden ausüben

Autohandel: Kaufpreisreduzierung nicht erzwingen

Verkauft ein privater Anbieter sein Auto an einen fachlich versierten Autoeinkäufer, setzt die Rechtsprechung nun Grenzen, in wieweit der Profi Druck auf den unbedarften Verkäufer und somit den Kaufpreis ausüben darf. Droht der Käufer etwa mit – für ihn erkennbar – nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer, kann eine unter Druck akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises auch nachträglich für unwirksam erklärt werden. Das geht aus einem Urteil das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vom 16. Oktober 2014 hevor.

Der Fall

Der Kläger, wohnhaft in Montabaur, hat dem Beklagten nach einem Angebot im Internet im Mai 2012 seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8.000 € verkauft. Der Beklagte betreibt ein Autohaus in Dormagen. Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3.000 € mündeten. Diesen Betrag macht der Kläger zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5.000 € gezahlt.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage mangels ausreichenden Beweises abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der zuständige Senat des OLG Koblenz der Zahlungsklage nunmehr nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben.

Das Urteil ist rechtskräftig

Der Kläger habe die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3.000 € wegen Drohung und Täuschung anfechten können, so dass der ursprüngliche Kaufpreis von 8.000 € zu zahlen sei. Die Reduzierung sei nur dadurch zu Stande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung sei widerrechtlich, entschied das OLG Koblenz (Az. 2 U 393/13).

Quelle: www.mjv.rlp.de

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