Autoradios in Gebrauchtwagen im Visier der GEZ

Autohändler müssen sich in jüngster Zeit verstärkt mit Eintreibern von Rundfunkgebühren auseinander setzen. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hat es offenbar auf Autoradios abgesehen, die in Vorführwagen, Fahrzeugen mit Kurz- oder Tageszulassung sowie in Fahrzeugen mit roten Kennzeichen eingebaut sind. Für diese Fahrzeuge sollen die Händler Rundfunkgebühren entrichten. Selbst für Kundenfahrzeuge, die in der Werkstatt repariert werden, sollen nach Darstellung des Deutschen Kfz-Gewerbes von einzelnen GEZ-Beauftragen bereits Gebühren verlangt worden sein, obwohl die Werkstatt nicht der Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist.
Einzig die Frage der Gebührenpflicht für Vorführwagen ist von verschiedenen Gerichten einheitlich bejaht worden; hier muss der Händler zahlen. Alle anderen Forderungen hält der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) für rechtlich nicht begründbar. So sei ein Fahrzeug mit Tageszulassung nicht dazu bestimmt, im Straßenverkehr bewegt zu werden; statt dessen sichern sich die Händler mit der vorübergehenden Zulassung eine Prämie des Herstellers und bieten den Pkw als jungen Gebrauchten an.
Für Gebrauchtwagen, die auf dem Hof des Händlers auf Kunden warten, gilt nach Auffassung des ZDK das so genannte Händlerprivileg. Demnach müssen Fahrzeughändler nur für ein Empfangsgerät Gebühren bezahlen, wenn weitere Geräte auf dem gleichen Grundstück zu Vorführzwecken bereitgehalten werden. Dieses Privileg müsse auch auf Tages- und Kurzzulassungen angewandt werden.
Der Bayerische Rundfunk hat auf Anfrage des Gewerbeverbandes inzwischen eingeräumt, dass Kurzzulassungen und Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Von den anderen Rundfunkanstalten steht eine Antwort noch aus. Lukrativ wäre das Eintreiben der Gebühren allemal: Rund 950 000 Gebrauchtwagen warten in deutschen Autohäusern ständig auf Kunden. Bei 5,52 Euro Gebühren pro Autoradio kämen da mehr als fünf Millionen Euro zusammen.
mid

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