Bis 25 km/h gilt ein E-Bike als Fahrrad

Was ein E-Bike von einem so genannten Speed-Pedelec unterscheidet, ist gesetzlich geregelt: Bei 25 km/h muss die Unterstützung des in die Pedale tretenden Fahrers eingestellt werden, und außerdem darf der Akku nicht mehr als 250 Watt bereitstellen.

Ob das Pedelec über eine Anfahrhilfe verfügt und sich bis 6 km/h rein maschinell fortbewegen lässt, spielt bei der Einstufung keine Rolle. Wer sich für eines dieser Zweiräder entscheidet, braucht keinen Führerschein, darf Radwege benutzen und ist nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen (sollte ihn der eigenen Sicherheit wegen aber dennoch aufsetzen). Schäden reguliert die private Haftpflichtversicherung. Alle Elektrofahrräder, die ohne Bein-Einsatz 20 km/h schnell werden können und bis zu 45 km/h das Treten unterstützen, stellt der ADAC klar, gelten als Kleinkrafträder. Dafür braucht der Fahrer eine Fahrerlaubnis der Klasse M, (die jeder Autofahrer automatisch hat), muss sein Zweirad wie ein Mofa oder Moped versichern, und einen Schutzhelm tragen. Auf Radwegen sind diese Pedelecs nicht zugelassen.

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