Blitzer-Mythen

Blitzer-Mythen: Was ist erlaubt?

Ratgeber: Was tun nach einem Blitzerfoto? - Erst einmal Schweigen Bilder

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Geschwindigkeitskontrollen: Kaum ein anderes Thema wirft wiederkehrend dieselben Fragen auf, auf die viele Autofahrer die Antworten scheinbar kennen. Soll die Antwort ins Detail gehen, hapert’s häufig mit der genauen Erklärung. Der folgende Beitrag zeigt, was wirklich stimmt.

Blitzer-Apps und Radarwarngeräte: zulässig oder nicht?

Generell nicht erlaubt sind Radarwarner, die Messgeräte aktiv finden oder sogar stören sollen. Immer mal wiederkehrende Aktionen, sie zu legalisieren, scheitern regelmäßig. Seit der Punktereform werden für die verbotene Benutzung 75 Euro Bußgeld fällig. Obendrein gibt’s einen Punkt in Flensburg. Und nicht zuletzt droht die Beschlagnahme mit anschließender Zerstörung der meist teuren Geräte.

In Zeiten von Navi und Smartphone gibt es inzwischen günstige Alternativen. Blitzer-Apps und Zusatzsoftware zeigen Standorte von Blitzern an. Für viele sind solche Gadgets ein alter Hut. Der Gesetzgeber konnte sie sich einst nicht vorstellen, wie § 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) zeigt. Dennoch schafft es die auf Radarwarngeräte zugeschnittene Norm auch, sie zu verbieten – allerdings nur teilweise. Denn verboten ist nur die direkte Benutzung durch den Fahrzeugführer, für Beifahrer allerdings nicht. Die dürfen sehr wohl mit laufender App im Fahrzeug sitzen, ohne belangt zu werden. Einen kleinen Haken gibt’s dennoch: Sie dürfen dem Fahrer nicht mitteilen, dass eine Blitzerstelle naht. Allenfalls Andeutungen, wie mal weniger Stoff zu geben, wären rechtlich bedenkenlos. Doch im Ernst: Von der Polizei ließen sich auch klare Ansagen ohnehin so gut wie nie nachweisen.

Andere vor dem Blitzer warnen – ja, aber…

Jeden Tag eine gute Tat. Nach diesem Motto handeln einige, wenn sie andere vor einem soeben entdeckten Messgerät warnen. Wenn selbst im Auto sitzend, wird dann der Gegenverkehr meist mittels Lichthupe gewarnt. Mitunter wird gar laut gehupt. Im dümmsten Fall gibt’s für den freundlich gemeinten Hinweis dann aber ein Bußgeld von 10 Euro. Denn besonders eifrige Kontrolleure haben auch dieses Verhalten ins Visier genommen. Gesetzliche Grundlage für das Bußgeld ist dabei § 16 StVO. Der regelt die Verwendung von Hupe und Lichthupe, im Juristendeutsch das Geben von Schall- und Leuchtzeichen. Das ist demnach nur erlaubt, wenn jemand außerhalb geschlossener Ortschaften überholt beziehungsweise sich oder andere gefährdet sieht. Nun mögen viele gerade in der Geschwindigkeitskontrolle eine Gefahr sehen. Doch so weit geht das Verständnis des Gesetzgebers nicht. Okay sind allerdings wegen des Wortlauts Warnhinweise im Radio. Ebenfalls erlaubt ist Winken oder Handzeichen, die andeuten, langsamer zu fahren. Auch ein Warnschild darf, ohne andere zu gefährden, zum Einsatz kommen.

Blitzgerät zugestellt: Darf man berechtigt Stehenbleiben?

Wem die erlaubten oder unerlaubten Hinweise nicht reichen, stellt sich gleich demonstrativ vors Messgerät. Andere interessieren sich lediglich für die dortige Parkmöglichkeit. Solange das Parken oder der Aufenthalt vor dem Messgerät erlaubt ist, ist das kein Problem (AG Löbau, Urteil v. 17.02.2010, Az.: 1 Cs 430 Js 17307/08). Auf die Intention des Parkens – Protestwille oder bloßes Parkplatzinteresse – kommt es dagegen nicht an. Nur bei Parkverbot oder anderen, den Aufenthalt verbietenden Umständen – wozu nicht das Ermöglichen der Kontrolle gehört –, ist einer Aufforderung besser Folge zu leisten. Denn sonst droht im schlimmsten Fall ein Strafverfahren wegen Nötigung.

Gleich hinterm Ortsschild blitzen – das ist doch eine unerlaubte Frechheit?

Das Ortsschild. Ein Ort der Extreme. Von in vielen Fällen erlaubten 100 km/h auf 50 km/h und umgekehrt innerhalb weniger Zentimeter. Muss man hier immer die gerade erlaubte Geschwindigkeit genau einhalten? Das schafft doch kein Mensch. Da muss doch vorher und nachher etwas Raum zum Beschleunigen und zum Bremsen sein? Der Blick auf die Verkehrsregeln zum Thema Ortsschild ergibt aber nur, dass ein Schild ab seinem Standort gilt. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO dazu: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Für Temposchilder gilt dasselbe. Geschwindigkeitskontrollen am Ortsschild wären also problemlos möglich. Warum es dennoch kaum geschieht, hat mit Verwaltungsvorschriften einiger Bundesländer zu tun. Diese legen die Orte von Geschwindigkeitskontrollen genauer fest. Regelmäßig enthalten ist auch eine Anweisung, das Messgerät mindestens 150 m entfernt vom nächsten Schild aufzustellen. Einem am Schild erwischten Temposünder bringt das im Bußgeldverfahren allerdings wenig. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Gesetze. Sie regeln nur behördeninternes Vorgehen. Entsprechend können Außenstehende sich nicht darauf berufen. Allerdings entscheidet auch hier stets der jeweilige Einzelfall. Insbesondere Temposchilder, die die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zuvor herabgesenkt haben– z.B. ein 70er-Schild vor dem Ortsschild –, spielen hier häufig eine Rolle.

Darf die Polizei Geschwindigkeiten schätzen?

Vielen ist aus Österreich bekannt, dass Polizeibeamte dort die Geschwindigkeit auch schätzen dürfen. Im Ausland, denken sich da manche, werden Autofahrer noch mehr abgezockt. Zum Glück ist das in Deutschland nicht möglich. Falsch gedacht! Allerdings sind die Anforderungen relativ hoch. Das zeigt der Fall eines deutlich zu schnell fahrenden Motorradfahrers, der mit geschätzten 150 km/h an der betreffenden Stelle 50 km/h zu schnell war. Das Gericht, das später darüber entschied, hielt die Schätzung allerdings nur aufgrund des folgenden Sachverhalts für realistisch (AG Haßfurt, Urteil vom 22.03.2012, Az.: 3 OWi 2312 Js 986/12).

Die Polizei laserte nämlich in diesem Moment einen anderen Motorradfahrer, in dessen unmittelbarer Nähe der geschätzte Fahrer fuhr, ohne dass sich sein Abstand wesentlich verringerte. Aufgrund der objektiven Messung des mit der Laserpistole erfassten Fahrers und unter Einbezug eines Toleranzabzugs von 10 Prozent zugunsten des geschätzten Fahrers hielt das Gericht die Schätzung für zulässig. Eine entscheidende Rolle spielte dabei auch, dass dem Fahrer sein hohes Tempo bewusst war. Im Übrigen gelten auch in Österreich besondere Anforderungen. Das Fahrzeug muss sich bei der Schätzung seiner Geschwindigkeit auf einer geraden Strecke befinden. Diese muss der österreichische Polizist aus beiden Richtungen einsehen können. Zudem muss er das Fahrzeug beim Herannahen, Vorbeifahren und Entfernen beobachten können.

Quelle: news.de

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