Defektes Rad: Nutzungsausfall nicht bei reinen Sportgeräten

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Für ein defektes Rennrad kann der Besitzer keinen Nutzungsausfall geltend machen, wenn er es als reines Sportgerät benutzt. Diese Meinung hat das Landgericht Heilbronn (Az. 5 O 30/13 Wu) vertreten.

Ein sportlich aktiver Arzt hatte im verhandelten Fall bei einem maßgefertigten Rad neben der Erstattung des Kaufpreises von 14.000 Euro auch auf Schadensersatz geklagt. Nach wenigen Monaten brachen mehrere der Spezialspeichen, sodass das Rad nicht mehr fahrbar war. Einen Rücktritt vom Kaufvertrag hatte er bereits erfolgreich erstritten.

So forderte der Mann laut der Deutschen Anwaltshotline 14 550 Euro Nutzungsausfallschaden, da er aufgrund von Vorerkrankungen auf ein individuelles Rennrad angewiesen sei. Ein kurzfristiger Ersatz sei nicht möglich gewesen. Regelmäßiger Ausdauersport sei für ihn zur Steigerung der Lebenserwartung wichtig, da in seiner Familie das Herzinfarktrisiko ausgeprägt sei. Er fuhr täglich etwa eine Stunde, was für sein körperliches Wohlbefinden grundlegend sei.

Die Heilbronner Richter aber wiesen die Klage zurück. Der Grund: Ein Nutzungsausfall kann nur geltend gemacht werden, sofern er sich signifikant auf die Grundlage der Lebenshaltung auswirkt. Das heißt, dass es dafür als Verkehrsmittel genutzt werden muss. Der Kläger aber fahre mit dem Auto zur Arbeit und verfügt außerdem über ein Standardfahrrad. Seine Genussschmälerung aber sei kein wirtschaftlicher Schaden.

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