Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen – Die Regeln für den Winterschlaf

Ab Ende Oktober heißt es für rund 1,6 Millionen Cabrios, Youngtimer und Wohnmobile Abschied nehmen. Zumindest im Straßenverkehr und dem öffentlichen Verkehrsraum haben Fahrzeuge mit den üblicherweise von April bis Oktober gültigen Saisonkennzeichen dann nichts mehr zu suchen.

Überwintern müssen die Saison-Fahrzeuge auf privatem Grund. Andernfalls drohen dem Halter Abschleppen, Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Wer das Fahrzeug in Betrieb nimmt, muss mit mehreren Punkten wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz und Kfz-Steuer rechnen, warnt der TÜV Rheinland. Kommt es zu einem Unfall, gibt es zudem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen.

Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Abgasuntersuchungen in den nutzungsfreien Zeitraum fallen, sollten sie unbedingt während des ersten Monats der nächsten Nutzungsperiode durchgeführt werden. Bei einem Verkauf des Fahrzeugs muss die Zulassungsstelle informiert werden, da Saisonfahrzeuge im juristischen Sinne nicht stillgelegt sind. Erkennbar ist der Zulassungszeitraum an der rechts auf dem Nummernschild eingeprägten Geltungsdauer, die sich in der Regel von April bis Oktober erstreckt.

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