Falsche Bußgelder: Einsicht statt Angaben

Zu dichtes Auffahren auf Autobahnen gilt nicht als Kavaliersdelikt und kann neben Bußgeld auch mit Fahrverbot geahndet werden, das aber abhängig vom gemessenen Abstand zum vorausfahrenden Vordermann. Dies betrifft die Fahrer, deren Abstand weniger als drei zehntel des halben Tachowertes beträgt. Verschiedene Sachverständige haben jetzt aber nachgewiesen, dass es bei den Videomessungen von Brücken zu Fehlern kommen kann.

Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist nur ordnungswidrig, wenn sie auf einer Gesamtstrecke von 250 Metern bis 300 Metern geschieht. Und hier liegt der Fehler bei den meisten Bescheiden. Die Messungen mit Video von Brücken basieren auf der Auswertung von Standbildern der Videoaufnahmen. An definierten Stellen wird das Video gestoppt. Dieses sind auf der Fahrbahn markierte Stellen. Sie befinden sich 90 Meter und 40 Meter vor der Brücke. Mittels dieser Positionen und der gemessenen Zeit wird die Geschwindigkeit ermittelt. Der Abstand wird aber nur an der 40-Meter-Markierung gemessen. Also eine Momentaufnahme. Sollte der Vordermann also vom Gas gehen oder gar Abbremsen, ist dies selbst auf den Videoaufzeichnungen kaum erkennbar. Und erfahrungsgemäß verringern nahezu alle Autofahrer unmotiviert ihre Geschwindigkeit, wenn sie eine Polizeikontrolle sehen. Dies ist bei Messungen von Brücken in den meisten Fällen der Fall und die Abstände verringern sich völlig unerwartet.

Die Verkehrs-Sachverständigen fordern darum eine veränderte Toleranz um mindestens drei Metern zugunsten des Auffahrenden. Drei Meter sind in vielen Fällen entscheidend dafür, ob es ein nur ein Bußgeld oder aber ein Fahrverbot gibt.

Betroffene sollen laut Verkehrsrechtler niemals voreilige Angaben zur Sachlage machen, wenn ein Anhörungsbogen ins Haus flattert.; lediglich die Angaben zur eigenen Person. Zudem sollten sie um Akteneinsicht bitten. Diese steht in umfassendem Maße aber nur einem Anwalt und nicht etwa dem Beschuldigten zu.

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