Freie Werkstatt gewinnt Prozess um Schadensersatz

Einer freien Werkstatt konnte keine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Ihr fehlte der Zugang zu bestimmten Herstellerinformationen, die nur einer markengebundenen Fachwerkstatt, hier Renault, zugänglich waren. Das Landgericht Zweibrücken wies die Klage des Werkstattkunden nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachten ab (Az. 1 O 240/07).

Der Fall schilderte sich wie folgt: Der Kläger besaß einen Renault, welcher 2001 erstmalig auf ihn zugelassen wurde. Das Modell wurde erstmalig 1996 auf den Markt gebracht. In der Folgezeit nach der Einführung traten an den Keilrippenriemen häufig Schäden auf. Gelegentlich führte diese zu Motorschäden. Renault führte daraufhin 2002 ein Antriebsrad mit Freilauf ein. Auch das streitgegenständliche Fahrzeug war bereits bei Übernahme durch den Kläger mit diesem Freilauf ausgestattet. Nach der Rückrufaktion im Jahr 2002 empfahl das Herstellerwerk in gewissen Zeitabständen (alle fünf Jahre) oder nach einer bestimmten Fahrleistung (alle 120.000 Kilometer) einen Austausch des Freilaufs. Weiterhin empfahl das Herstellerwerk ein besonderes von dem Hersteller entwickeltes Ersatzteil-Kit als weitere vorbeugende Maßnahme beim Austausch der Keilriemen zu verwenden.

Der Kläger erteilte der freien Werkstatt 2007 den Auftrag den Zahn- und Keilrippenriemen zu erneuern. Nach Auffassung des Klägers wurde die Reparatur durch den Beklagten nicht sachgerecht und nicht vollständig durchgeführt. Denn es kam zu einem Motorschaden in Höhe von ca. 5.000 Euro. Der Kläger sah eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten letztlich darin, dass dieser bei ansonsten ordnungsgemäßer Erneuerung des Zahnriemensatzes sowie des Keilrippenriemens das Ersatzteil-Kit als besonderes vom Herstellerwerk entwickeltes Ersatzteil nicht verwendet hat.[foto id=“359048″ size=“small“ position=“right“]

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken fragte sich in seiner Urteilsfindung, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Beklagten vorlag. Hätte die Verwendung des vom Herstellerwerk entwickelte Ersatzteil-Kit als weitere vorbeugende Maßnahme beim Austausch des Zahnriemensatzes sowie des Keilrippenriemens genützt? Das OLG traf hierbei interessante Unterscheidungen zwischen Erkenntnismöglichkeiten und Kenntnisstand freier und markengebundener Fachwerkstätten, in diesem Fall von Renault.

Das OLG betonte, dass die markengebundenen Fachwerkstätten über die Problematik des gelegentlichen Auftretens des Blockierens des Freilaufs des Generators bei diesem Fahrzeugmodell informiert waren. Jedenfalls hatten Sie Zugang zu Informationen, über die eine freie Werkstatt nicht verfügen konnte. Das OLG Zweibrücken stellte fest, dass der freien Werkstatt diese Empfehlung des Herstellerwerkes nicht bekannt war. Der Sachverständige testete weitere freie Werkstätten und stellte fest, dass auch dort lediglich ein Austausch des Keilrippenriemens angeboten wurde. Eine Erneuerung des Freilaufs sowie der Führungsrolle des Keilrippenriemens wurde dabei ebenso wenig angeboten, wie das vom Herstellerwerk entwickelte Ersatzteil-Kit.

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Gast auto.de

Mai 17, 2011 um 9:55 am Uhr

Endlich wieder ein "Gewinn" für uns. Denn die Herstellerinformationen gelangen selten zu den freien Werkstätten.

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