Führerschein: „Pappe“ mit Halbwertszeit

Eine neue EU-Führerscheinrichtlinie tritt am 19. Januar 2013 in Kraft. Alle Führerscheine, die die Behörden nach diesem Stichtag ausstellen oder verlängern, sind laut TÜV automatisch auf 15 Jahre befristet. Auch dann, wenn ein verloren gegangenes Dokument ersetzt wird, gibt es nur noch den neuen, zeitlich limitierten EU-Kartenführerschein.

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgehändigten Führerscheine bleiben bis zum 18. Januar 2033 gültig. Erst dann müssen sie getauscht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Karten- oder Papierführerschein handelt. Eintragungen auf dem neuen Führerschein stellen sicher, dass erworbene Besitzstände – etwa die alten deutschen Führerscheinklassen 1 (Motorräder), 2 (Lkw) oder 3 (Pkw) – bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben. Wichtig ist es, zu kontrollieren, dass die Zulassungsbehörden tatsächlich alle zuvor erworbenen Fahrlizenzen umschreiben. Das tun nicht alle Ämter automatisch, und nach zwei Jahren verfällt der Anspruch.

In der Hauptsache dient der Umtausch nach 15 Jahren der Aktualisierung des Lichtbilds. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder gar Fahrprüfungen sind damit aber nicht verbunden. Solche Untersuchungen bestehen jedoch weiterhin für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung wie für Bus- und Berufskraftfahrer.

Die neuen und die alten EU-Kartenführerscheine sind fast identisch. Auf der Rückseite sind jetzt allerdings alle 15 EU-weiten, einheitlichen Fahrerlaubnisklassen inklusive der neuen Zweiradklassen AM und A2 sowie zwei nationale Klassen (L und T für landwirt- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen) aufgelistet. Außerdem ist jeder Führerschein mit einem Ablaufdatum versehen.

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