Gebrauchtwagen-Kauf

Gebrauchtwagen-Kauf: Verkürzte Verjährungsfrist rechtswidrig

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Private Käufer eines Gebrauchtwagens dürfen Sachmängel bis zu zwei Jahre nach dem Kauf geltend machen. Die in Kaufvertragsformularen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) enthaltene Verkürzung auf ein Jahr ist nach der jetzigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) unwirksam (Az. VIII ZR 104/14). Diese Formulare verwenden in Deutschland laut dem Automobilclub von Deutschland (AvD) zahlreiche Autohändler.

Im nun verhandelten Fall hatte eine Frau bei dem von ihr gekauften Wagen erst nach mehr als einem Jahr verdeckte Rostschäden festgestellt. Daraufhin forderte sie wegen der Reparaturkosten Schadenersatz von dem Händler, was dieser mit Verweis auf die Verjährung ablehnte. Das angerufene Amtsgericht aber verpflichtete den Händler zur Zahlung der Reparaturkosten von 2.158,73 Euro. Und in der folgenden Berufung bestätigte das Landgericht das Urteil. Und auch der BGH als dritte und letzte Instanz hat in der Revision zugunsten der Käuferin entschieden.

Die Formulierungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien für einen juristisch nicht vorgebildeten Laien nicht nachvollziehbar und deshalb unwirksam. Die Ansprüche der Klägerin waren also noch rechtzeitig vorgebracht worden. Der ZDK hat angekündigt, das branchenweit verwendete Formular bald zu überarbeiten.

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