Geteilte Haftung bei Unfall zwischen Pkw und Krankenwagen

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Bemerken Autofahrer einen Krankenwagen mit Martinshorn zu spät, müssen beide Kontrahenten bei einer Kollision nur die Hälfte des Schadens tragen. Denn auch Fahrer von Rettungsfahrzeugen müssen so fahren, dass sie einen Unfall vermeiden. Das geht laut dem Deutschen Anwaltverein aus einem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hervor (AZ: 5 C 508/12).

Im verhandelten Fall sah ein Autofahrer den sich nähernden Rettungswagen nicht. Grund dafür war, dass die Heckscheibe des Pkw mit Schnee bedeckt war und der Fahrer so die Blaulichter am Kühler des Krankenwagens nicht sehen konnte. Auch das Martinshorn hörte er nicht, da die Lüftung seines Autos auf der maximalen Stufe blies. Als der Autofahrer den Krankenwagen bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr dann schließlich wahrnahm, fuhr er an die Seite. Daraufhin überholte das Rettungsfahrzeug, stieß jedoch mit dem Pkw zusammen, da dieser noch nicht ganz zum Stehen gekommen war.

Die Richter entschieden, dass beide Parteien den Schaden zur Hälfte tragen müssen. Denn auch der Fahrer eines Einsatzwagens müsse beobachten, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug beachteten. Im konkreten Fall habe der Krankenwagen-Fahrer überholt, obwohl der Pkw noch nicht gestanden habe. Dadurch sei es zum Unfall gekommen. Dem Autofahrer sei demgegenüber anzulasten, dass er den Rettungswagen wegen der verschneiten Heckscheibe und des Geräuschpegels zu spät bemerkt habe.

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