Halbe-halbe, denn nicht immer ist der Auffahrende schuld

Sind zwei hintereinander zum Stehen kommende Autos kollidiert, muss nicht immer der Hintermann auf den Vordermann aufgefahren sein. Möglich ist auch, dass der Fahrer im vorderen Wagen sein Auto gerade zurücksetzen wollte und es dadurch zu dem Crash kam.

Weil die zweite Variante zum gleichen Effekt wie die erste geführt hätte und der wirkliche Hergang des Zusammenstoßes nicht eindeutig festgestellt werden konnte, hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden (Az. 6 U 205/09), dass sich zwei an einem solchen Unfall beteiligte Fahrzeugführer den Gesamtunfallschaden je zur Hälfte teilen müssen – unabhängig davon, wer vorne und wer hinten gefahren ist.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um den Zusammenstoß eines Mercedes-A-Klasse mit einem Porsche Boxster an der Einmündung zu einer Kreuzung. Wobei Letzter einen Frontschaden davontrug.

Ein Zeuge behauptete zwar, er habe vor dem Anhalten der Fahrzeuge noch das Aufleuchten der Rückscheinwerfer des Mercedes wahrgenommen, was darauf hindeutet, dass dessen Fahrer plötzlich den Rückwärtsgang eingelegt hatte. Doch hielt das Gericht diese Aussage für wenig glaubhaft, da der Mann nicht einmal einen wirklichen Zusammenstoß der Autos bestätigen wollte. Wenn die Kollision nämlich gar nicht stattgefunden haben sollte, bliebe unverständlich, warum die Porsche-Fahrerin ihr Fahrzeug verlassen und die Polizei telefonisch verständigt habe.

Der Mercedes-Fahrer dagegen bestand vehement darauf, der Porsche hinter ihm habe den Auffahrunfall verursacht, ohne allerdings irgendeinen tragenden Hinweis dafür vorlegen zu können. Denn sogar das technische Gutachten ließ beide Varianten für den möglichen Unfallhergang ausdrücklich offen.

„Die Tatsachengrundlagen für einen Anscheinsbeweis, wie ihn der Mercedes-Fahrer forderte, müssen aber immer von demjenigen eingebracht werden, der sich darauf beruft, also von ihm selbst“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Marc N. Wandt. Da diese aber fehlten, entschied sich das Gericht letztendlich für eine 50:50-Teilung der Nettoreparaturkosten des Porsche zwischen beiden Unfallbeteiligten.

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