Ihm verdanken wir die freie Werkstattwahl für Garantie bei Gebrauchten

Schon mal etwas von Alfred Weiß gehört? Der tapfere 57-Jährige aus Bayern klagte erfolgreich durch alle Instanzen gegen eine zahlungsunwillige Gebrauchtwagen-Garantie. Künftig werden Tausende von Autofahrern dank Alfred Weiß viel Geld sparen. Der hatte gegen seinen Gebrauchtwagen-Garantiegeber geklagt, weil der sich geweigert hatte, die Reparatur einer Ölpumpe bei einem Dodge Caliber CRD in Höhe von 3 300 Euro zu bezahlen, weil Heinz Weiß den vierten Kundendienst in einer freien Werkstatt und nicht beim Markenbetrieb erledigen ließ.

Der BGH entschied: Die Leistungen einer Gebrauchtwagengarantie, für die ein Käufer bezahlt hat, dürfen nicht von der Wartung in einer Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden. Entsprechende Klauseln erklärten die Richter für unwirksam (BGH, Urteil vom 25. September 2013, Az.VIII ZR 206/12). Auto Bild erläutert in seiner neusten Ausgabe den Fall und erklärt die Folgen für den einzelnen Kunden eines Gebrauchtwagens, der beim Kauf eine Garantie abschließt. Und darüber hinaus, was es generell bei Garantien und Gewährleistungen zu beachten gilt.Der überraschendste Aspekt des Urteils ist der Hinweis auf eine weitere unwirksame Klausel. Demnach dürfen die Garantieleistungen nicht einmal davon abhängen, dass überhaupt eine Wartung erfolgte. Selbst wenn ein Gebrauchtwagenkäufer mit abgeschlossener Police auf eine Wartung verzichtet hat, muss feststehen, dass das auch die Ursache für den Garantiefall war, damit die Versicherung die Zahlung verweigern darf.

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