In Bayern erlaubt: Videobeweis bei Abstandsverstoß

Zu früh gefreut haben sich viele Abstandssünder auf den Autobahnen, nachdem das Bundesverfassungsgericht vor zwei Monaten entschieden hat, dass die Messung per Video in Mecklenburg-Vorpommern möglicherweise keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe.

Denn auf bayerischen Straßen ist die angewendete Videomessung rechtlich nicht zu beanstanden, sodass die hierbei gewonnenen Beweise grundsätzlich verwertbar sind. So haben jetzt Richter am Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden und damit ein Urteil eines Schweinfurter Amtsrichters bestätigt.

Anlass dazu war eine Rechtsbeschwerde eines Autofahrers, der auf Grundlage einer Videoabstandsmessung zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war. Der sah sich durch die Messmethode in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, hatte mit seiner Beschwerde aber keinen Erfolg. Denn die Bamberger OLG-Richter stellten klar, dass das standardisierte Messverfahren in besonders begründeten Ausnahmefällen zwar infrage gestellt werden könne, sich das in Bayern eingesetzte Brückenabstands-Messverfahren aber im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bewege. Von drei eingesetzten Videokameras würden zwei zunächst die Verkehrssituation erfassen. Erst wenn sich hierbei konkrete Anhaltspunkte für einen Abstandsverstoß ergäben, würde eine dritte Videokamera aktiviert, mit der Fahrzeug und Fahrer identifiziert werden könnten.

Auf diese Weise sei gewährleistet, dass nicht jeder beliebige Autofahrer, sondern nur Verdächtige in das Visier der Ermittler geraten und identifiziert werden könnten. Ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verdächtigen sei durch die Strafprozessordnung abgesichert und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (OLG Bamberg, Az. 2 Ss OWi 1215/2009).

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