Kein Schadensersatz für Radler bei Unfall in Fußgängerzone

Fahren Radler verbotenerweise in einer Fußgängerzone und stürzen, weil ein Fußgänger einen plötzlichen Schritt zur Seite macht, erhalten sie kein Schmerzensgeld. Das hat das Oberlandesgericht München  klargestellt und änderte damit das Urteil der Vorinstanz ab.

Verhandlungsgegenstand war ein Zusammenstoß auf dem Ingolstädter Theatervorplatz, wo laut der Deutschen Anwaltshotline das Radfahren verboten ist. Dennoch fuhr ein Ehepaar mit dem Rad über den Platz und dabei rechts an einem Fußgänger vorbei. Als dieser einen Schritt zur Seite trat, bemerkte er die von hinten kommenden Radfahrer nicht und die Ehefrau stürzte. Die Frau klagte vor dem Amtsgericht Ingolstadt auf Schmerzensgeld. Der Fußgänger habe fahrlässig gehandelt, da er sich ohne umzusehen in die Fahrbahn der Klägerin begeben hatte.

Das Urteil

Die Ingolstädter Richter aber gaben beiden Parteien je zur Hälfte Schuld am Unfall. Beide legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Die Entscheidung des Amtsgerichts hat das Oberlandesgericht München nun revidiert. Die Richter konnten kein Fehlverhalten des Fußgängers feststellen. Er müsse in einer Fußgängerzone nicht mit einem Fahrradfahrer rechnen und vor allem nicht mit einem, der einen zu geringen Seitenabstand hält. Denn andernfalls wäre es nicht zu einer Kollision der beiden gekommen. „Jeglicher Schmerzensgeldanspruch ist dadurch verwirkt, dass sich die Fahrradfahrerin grob verkehrswidrig verhalten hat“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke. (Az. 10 U 2020/13)

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