Keine Fortbildung – keine Fahrlehrererlaubnis

Von Victoria Lewandowski Versäumt ein Fahrerlehrer zweimal seine Verpflichtung zur Fortbildung, dann rechtfertigt dieses Verhalten den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis. Nach Ansicht der Richter ist im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Sicherung des gehobenen Ausbildungsniveaus ein Widerruf notwendig und geboten.

Der betroffene, in Teilzeit beschäftigte, Fahrlehrer legte gegen eine kostenpflichtige Aufforderung und der daraus resultierenden Aufforderung zur Abgabe seines Fahrlehrerscheins Einspruch ein. Er konnte nicht nachweisen, dass er innerhalb von vier Jahren, inklusive einer gesetzten Nachfrist, eine nach Paragraph 33 Fahrlehrergesetz (FahrlG) vorgeschriebene Fortbildung absolvierte. Die Fortbildungsverpflichtung sei auch nicht davon abhängig, ob er von der Fahrlehrererlaubnis Gebrauch mache und wie seine finanzielle Lage sei. Entsprechende Kurse sind vor Ort angeboten worden.

In seiner Klage gegen das Verwaltungsgericht Chemnitz machte der Fahrlehrer klar, dass er nach dem Erwerb der Fahrlehrererlaubnis und seiner Tätigkeitsaufnahme in 1991 die Diagnose Krebs erhielt und so arbeitsunfähig geworden ist. Er bezog seither Rente wegen Erwerbsminderung, diese belief sich auf monatlich 800,00 Euro. Ab Ende der 1990er Jahre habe er dann nur gelegentlich als Fahrlehreraushilfe etwas dazuverdient. Nun beschloss er, nach 2006, ohne sich aktiv zu bewerben, diese Aushilfstätigkeit wieder aufzunehmen. Der Fahrlehrer bestreitet, dass er zweimal gegen seine gesetzlichen, in Vierjahresabständen entstehende Fortbildungspflicht verstoßen habe. Laut seiner Aussage habe er sich 1998 und im November 2002 fortgebildet, die nächste Fortbildung wäre inklusive Nachfrist im März 2007 fällig gewesen. Jene, die er versäumt hatte.[foto id=“374387″ size=“small“ position=“right“]

Der zweite, vom Fahrlehrer anscheinend ungeachtet vollzogene Verstoß, fand im Frühjahr 2010 statt. Hierbei bemängelte er, dass die Nachfrist von drei Monaten zu kurz gewesen sei, hierbei spielten seine Rentnerstellung, sein Alter und allein die beabsichtigte Aushilfentätigkeit für ihn eine tragende Rolle. Er habe somit nicht damit gerechnet, dass die versäumte Fortbildungsmaßnahme einem Berufsverbot nahekommt.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies die Klage des in Teilzeit beschäftigten Fahrlehrers ab. Es zitierte die Entscheidung des Verwaltungsgericht Hessen, dass die Fortbildungspflicht auch den beruflich inaktiven Fahrlehrer betrifft, da dieser jederzeit wieder tätig werden könnte. Auch für bloße Aushilfstätigkeiten und unter Berücksichtigung seines Alters von 62 Jahren unterliege der Kläger dem Fortbildungsgebot. Die Fortbildung sei bei Kosten zwischen ca. 150,00 und 250,00 Euro auch wirtschaftlich zumutbar. Auf eine zu kurze Nachfrist könne sich der Kläger angesichts seiner weitergeführten Fortbildungsverweigerung zudem nicht berufen.

Denn nach Paragraph 33 FahrlG hat jeder Fahrlehrer (mit Wirkung ab 1999) alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen, wobei nach dieser Vorschrift die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden kann, wenn zweimal gegen die Fortbildungspflicht verstoßen wird. Die Fortbildungspflicht gilt eindeutig als unbedingte und ausnahmslose Pflicht.

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