Österreichs “Blaulichtsteue“ sollte nicht von Unfallaufnahme durch Polizei abhalten

Bei Unfällen in Österreich ist die Verunsicherung betroffener Ausländer groß. „Neben den Rettungsdiensten muss bei einem Unfall mit Personenschaden auf jeden Fall die Polizei verständigt werden, damit sie den Unfall aufnehmen kann“, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck. „Zudem sollten die Namen von Zeugen notiert und die Positionen der Fahrzeuge fotografiert werden.“

Die Polizei braucht in Österreich nur dann nicht gerufen zu werden, wenn es sich um einen bloßen Sachschaden handelt und sich die Beteiligten ausweisen können. „Wenn die Polizei bei Blechschäden zur Klärung des Unfallhergangs beiträgt, kann das später bei der Regelung der Reparaturkosten über die Versicherung sehr hilfreich sein.“ Unfallgegner sollten sich daher auch nicht von der österreichischen „Blaulichtsteuer“ abschrecken lassen: Diese beträgt 36 Euro und ist von dem zu zahlen, der die Ordnungshüter bei reinen Blechschäden alarmiert.

Grundsätzlich gilt bei Unfällen das österreichische Verkehrsrecht. Besitzen die Unfallgegner beide dieselbe Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, also etwa beide die deutsche, so kann auf Antrag auch ihr nationales Heimatrecht zur Anwendung kommen. Sämtliche aus dem Unfall resultierende Ansprüche müssen gegenüber der Haftpflichtversicherung sowie gegenüber dem gegnerischen Fahrer und dem Fahrzeughalter geltend gemacht werden. Für Unfälle im Ausland haben die Haftpflichtversicherungen in vielen Ländern Schadensregulierungsbeauftragte eingesetzt.

Bei einem Personenschaden haben die Verletzten nach österreichischem Recht Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe und auf Ersatz des Verdienstausfalls. Gegebenenfalls kann darüber hinaus eine sogenannte Verunstaltungsentschädigung geltend gemacht werden.

Hinsichtlich der Sachschäden werden die Kosten für die Reparatur bzw. beim Totalschaden ein Wertersatz gezahlt. Für die Zeit der Reparatur besteht gegebenenfalls Anspruch auf ein annähernd gleichwertiges Ersatzfahrzeug, wobei eine Eigenersparnis von zehn bis 20 Prozent angerechnet wird. Außerdem können dem Schädiger gegenüber sogenannte frustrierte Aufwendungen geltend gemacht werden: Kfz-Steuern, Kfz-Versicherungsprämien und Garagenmieten.

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