Piratengefahr schützt nicht vor Preisnachlässen

Werden bei einer Kreuzschifffahrt drei Häfen von insgesamt acht nicht angelaufen, so ist eine nachträgliche Minderung des Reisepreises um 25 Prozent angemessen.

Auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter dabei auf eine erhöhte Gefahrenlage wegen möglicher Piratenüberfälle auf der Strecke beruft. Dieses Risiko sei nämlich schon vor dem Verkauf der Tickets für die teure Tour bekannt gewesen, hielt dem jetzt das Amtsgericht München entgegen (281 C 31292/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Ehepaar eine dreiwöchige Kreuzfahrt von Durban über sechs Stationen an der afrikanische Künste und zurück durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua gebucht und stolze 5.271 Euro dafür hingeblättert. Erst nach der Einschiffung wurde ihnen mitgeteilt, dass wegen möglicher Piratenattacken vor der somalischen Küste im Golf von Aden die Route verändert worden sei. Die Häfen Sansibar mit dem geplanten sechsstündigen Aufenthalt sowie Safaga und Soukhna mit jeweils elfstündigem Aufenthalt entfielen. Dafür gab es einen zusätzlichen fünfstündigen Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Alles in allem erhebliche Abstriche an der Tour, für die die beiden nun einen finanziellen Ausgleich verlangten.

Zu Recht, wie das bayerischen Gericht urteilte. Eine solch gravierende Umstellung sei nämlich nur rechtmäßig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss eingetreten wären. „Aber schon zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung sei die Gefahr von Piratenattacken bestens bekannt gewesen“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Berner-Kerst. Weil das Reiseunternehmen die Kreuzfahrt aber trotz bereits bestehendem Sicherheitsrisiko verkaufte, hätte es die Tour trotzdem ermöglichen müssen – beispielsweise mittels bewaffneter Patrouillenboote. Oder muss nun akzeptieren, dass die Reisenden ihre Minderungsrechte wahrnehmen.

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