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Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen nicht privat, ist ein Privatnutzungsverbot mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Denn auch ohne privat Nutzung des Wagens, entsteht nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) ein geldwerter Vorteil.
Dieser ist als Lohn zu versteuern, sofern dem Fahrer die Nutzung nicht verboten ist. (VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12). Damit muss laut der Zeitschrift „Der Steuerzahler“ eine Besteuerung mit einem Prozent des Fahrzeugneuwertes erfolgen. Die neue Rechtsprechung gilt nur für das Lohnsteuerrecht.
Das Nutzungsverbot sollte schriftlich erteilt werden und auch explizit die verbotenen Nutzungsmöglichkeiten beinhalten. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, das Verbot auch zu überwachen und zu dokumentieren. Den sichersten Nachweis bildet ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Aber auch Fahrtenbuch-ähnliche Aufzeichnungen können als Nachweis der Ernsthaftigkeit des Verbotes dienen. Besteht eine zusätzliche Strafandrohung bei einem Verstoß, kann das Finanzamt keine Privatnutzung mehr unterstellen.
Selbst wenn der Arbeitnehmer das Privatnutzungsverbot dennoch missachtet, liegt nach Angaben der Zeitschrift kein geldwerter Vorteil vor. Denn eine Nutzung gegen den Willen des Arbeitsgebers fällt nicht unter die Definition von Arbeitslohn. Daher erfolgt auch keine Besteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung. Geschieht der Verstoß aber über einen längeren Zeitraum, kann das Finanzamt eine Scheinvereinbarung vermuten. Dann wiederum würde ein Arbeitslohn vorliegen und eine Versteuerung erfolgen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist dann regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung zu versteuern.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 12.11.2013 aktualisiert am 12.11.2013
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