Punktereform – Es zählt das Datum des Eintrags

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Am 1. Mai ist die Punktereform in Kraft getreten, seitdem häufen sich bei Verbraucherschützern Anfragen. Denn vielfach hat sich die Umstellung mit der Zustellung des Bußgeldbescheides überschnitten, so dass die Behörde den Bescheid noch im April nach altem Recht und ausgestellt, der Bürger ihn aber erst im Mai erhalten hat.

Grundsätzlich gilt für Bußgeldverfahren, deren Punkte einschließlich des letzten Apriltages im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen wurden, das alte Recht. Für alle Verfahren mit Eintrag ab dem 1. Mai gilt das neue. Dabei kommt es auf das Datum des Eintrags an.

Das heißt: Auch wenn in diesen Tagen ein Bußgeldbescheid eintrudelt, der bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h innerorts drei Punkte verhängt, muss der Autofahrer sich nach Auskunft der Juristen des ADAC nicht an die Behörde wenden und um Korrektur bitten – schließlich gibt es dafür nach neuem Recht nur einen Punkt. Es zählt das Datum, an dem die Punkte eingetragen werden, beruhigen die Experten. Im konkreten Fall trägt die Behörde automatisch nur einen Punkt ein, auch wenn es im Schreiben anders lautet.  Die Sonderfälle haben allerdings bald ein Ende, wenn alle Bescheide nur noch mit Datum ab Mai ausgestellt sind.

 

 

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