Behindertenparkplatz

Parkplatz für Behinderte – wer darf, wer darf nicht?

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Ausweis ist nicht fahrzeuggebunden

Blinde? Ja, auch blinde Menschen. Denn Der Ausweis ist nicht fahrzeuggebunden. Voraussetzung, ihn zu bekommen ist nicht, dass man selbst fahren können muss. So erhalten beispielsweise auch Kinder einen Parkausweis, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ihre Eltern dürfen dann, wenn sie das behinderte Kind dabei haben, auf einem Behindertenparkplatz parken. Genauso ist es bei blinden Menschen. Sie können den Ausweis nutzen, wenn sie jemand fährt.

Weitere berechtigte Personen

Seit Anfang April 2009 gehören zum berechtigten Personenkreis auch Personen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Beidseitige Amelie bedeutet, dass beide Arme fehlen. Beidseitige Phokomelie bedeutet, dass Hände beziehungsweise Füße unmittelbar an Schultern oder Hüften ansetzen wie es bei Contergan-Geschädigten der Fall sein kann. Entsprechend ist unter einer vergleichbaren Funktionseinschränkung ein völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke zu verstehen. Dieser Personenkreis erhält den europaweit geltenden blauen Parkausweis,

Oranger Parkausweis

Nicht zu verwechseln mit dem blauen ist der bundesweit gültige orange Parkausweis, der aber nicht zum Parken auf allgemeinen Behindertenstellplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol berechtigt. Diese Parkerleichterung erlaubt: im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden), im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist, in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken, in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern, an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken, auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. Ob auf Behindertenparkplätzen oder dort, wo nicht-behinderten Menschen das Parken verboten ist, darf nur derjenige sein Fahrzeug abstellen, der dazu von den Behörden Brief und Siegel bekommen hat. Ein Gipsbein oder eine gut passende Beinprothese reicht dafür also nicht aus.
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