Ratgeber: Was tun beim Unfall im Ausland

Auch im Ausland kommt es immer wieder zu Unfällen. Die HUK-Coburg Versicherungsgruppe hat deshalb für die Urlauber einige wichtige Verhaltensregeln zusammengefasst.

Auf jeden Fall muss vor dem Aussteigen aus dem Auto eine Warnweste angezogen werden. In vielen europäischen Ländern (Belgien, Finnland, Italien, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien) ist dies mittlerweile Pflicht, und wer ohne erwischt wird, muss zahlen. Natürlich sollte auch die Unfallstelle mit einem Warndreieck abgesichert werden.

Es gibt Staaten, wie zum Beispiel Polen oder Rumänien, in denen man jeden Unfall der Polizei melden muss. Ein Anruf bei der Polizei ist letztlich also immer richtig, selbst wenn sie wie in manchen Ländern üblich nur große Sach- oder Personenschäden aufnimmt.

Auf jeden Fall muss jeder Unfall protokolliert werden. Nur wer seine Ansprüche belegen kann, hat später Anspruch auf Entschädigung. Deshalb gehört der europäische Unfallbericht – den man bei seiner Kfz-Versicherung bekommt – auf jeden Fall ins Handschuhfach. Wer die Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang sorgfältig beantwortet, hat eine solide Basis für die Schadenregulierung gelegt. Namen und Adressen von eventuellen Zeugen sollten ebenso notiert, wie Fotos von der Unfallstelle gemacht werden.

Den Europäischen Unfallbericht gibt es für manche Länder zweisprachig. Hat der Unfallgegner gleichfalls einen dabei, kann man sich darauf verlassen, dass die Fragen identisch sind. Wer unterschreibt, sollte berücksichtigen, dass dem Bericht in Frankreich und den Benelux-Staaten eine ungleich gewichtigere Rolle bei der Schadenregulierung zukommt. Wer unterschreibt, erkennt den Inhalt unwiderruflich an. Anmerkungen oder Widersprüche müssen unbedingt unter Punkt 14 festgehalten werden. Bei Widersprüchen oder Sprachschwierigkeiten füllt am besten jeder seinen eigenen Bericht aus und unterzeichnet ihn. Anschließend tauscht man die Kopien gegenseitig aus.

Sobald es im Ausland kracht, gilt in der Regel nationales Recht: Zum Beispiel stehen Geschädigten Wertminderung, Anwalts-, Gerichts- oder auch Mietwagenkosten nicht in allen europäischen Staaten zu. Wer vorbeugen will, kann in Verbindung mit seiner Kfz-Haftpflichtversicherung eine Ausland-Schadenschutzversicherung abschließen. Der eigene Versicherer garantiert dann, Personen- und Sachschäden so zu regulieren, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet. Statt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert in diesem Fall der eigene Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden.

Auch wenn ein Unfall die Urlaubsfreude trübt, ist es angenehm, dass man bei Unfällen im europäischen Ausland Schadenersatzansprüche von zu Hause aus geltend machen kann. Alle Versicherer in EU-Mitgliedsstaaten müssen entweder selbst in jedem anderen EU-Staat regulieren oder einen Schadenbeauftragten haben, der dies für sie übernimmt. Wer auf das Zusatzmodul Auslandschaden-Schutzversicherung verzichtet hat, kann sich zu Hause an den Zentralruf der deutschen Versicherer (Tel. 0180-250 26) wenden. Dort ermittelt man mit Hilfe des gegnerischen Autokennzeichens den Schadenregulierungsbeauftragten. Selbstverständlich erfolgt die Schadenregulierung in der Muttersprache des Geschädigten. Hat die gegnerische Versicherung oder ihr Repräsentant drei Monate nichts von sich hören lassen, kann man sich auch an die Entschädigungsstelle in Hamburg wenden.

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