Recht: Abschleppen am Weg des Rosenmontagszuges erlaubt

In der närrischen Zeit muss man besonders aufpassen, wo man sein Fahrzeug parkt. Denn stellt der Fahrer sein Auto auf der Strecke des Rosenmontagszuges ab, muss er die Abschleppkosten übernehmen, auch wenn er über einen Parkausweis für Schwerbehinderte verfügt.

Vorliegender Fall

Im vorliegenden Fall parkte der Kläger am Rosenmontag seinen Pkw in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken markierten Flächen. Außerdem befand sich der Abstellplatz auf einer im Rosenmontagszug liegenden Straße in Koblenz. Die Stadt Koblenz konnte den ermittelten Halter nicht erreichen und ordnete an, den Pkw abschleppen zu lassen. Die Abschleppkosten sollte laut dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) der Autobesitzer zahlen.

Der Betroffene klagte und verwies dabei unter anderem auf seinen Parkausweis für Schwerbehinderte. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab und verurteilte den Betroffenen zur Zahlung der erhobenen Kosten. Die Stadt sei im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagszug berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs zu veranlassen. Auch die Ausnahmegenehmigung helfe dem Kläger nicht weiter, da hierfür ein nachvollziehbarer Zweck für die Parkplatzwahl erforderlich gewesen wäre. Da er dies nicht belegen konnte, musste der Fahrzeughalter bezahlen (VG Koblenz, Az.: 4 K 536/09).

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